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Entrichtet ein Unternehmer oder dessen Vertreter Umsatzsteuern über das besondere Besteuerungsverfahren § 18k UStG, können damit zusammenhängende im Inland anfallende Vorsteuern nach Maßgabe des § 59 S. 1 Nr. 6 UStG grundsätzlich nur im Rahmen des Vergütungsverfahrens gem. § 18 Abs. 9 UStG geltend gemacht werden.

Erbringen diese Unternehmer im Inland noch andere Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren, sind sowohl die dazugehörigen, wie auch die in Zusammenhang mit § 18k UStG stehenden Vorsteuern ausschließlich im Weg des allgemeinen Besteuerungsverfahrens geltend zu machen.[1]

[1] Weitere Einzelheiten zum Vorsteuerabzug enthält Abschn. 18k.1 Abs. UStAE,

BT-Drs. 19/22850 v. 25.9.2020, 155, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/228/1922850.pdf.

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