Rz. 29

Entrichtet ein im Ausland ansässiger Unternehmer oder dessen Vertreter Umsatzsteuern über das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG, können damit zusammenhängende im Inland anfallende Vorsteuern nach Maßgabe des § 59 S. 1 Nr. 5 UStG grundsätzlich nur im Rahmen des Vergütungsverfahrens gem. § 18 Abs. 9 UStG geltend gemacht werden.

Erbringen diese Unternehmer im Inland noch andere Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren, sind sowohl die dazugehörigen, wie auch die in Zusammenhang mit § 18j UStG stehenden Vorsteuern ausschließlich im Wege des allgemeinen Besteuerungsverfahrens geltend zu machen.[1]

[1] Weitere Einzelheiten zum Vorsteuerabzug vgl. Abschn. 18j.1 Abs. 8UStAE,

BT-Drs. 19/22850 v. 25.9.2020, 155, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/228/1922850.pdf.

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