Rz. 21
Seitens des Unternehmers kann das Verfahren gem. § 18k Abs. 1 S. 5 UStG nur mWv Beginn eines Kalendermonats (Besteuerungszeitraum gem. § 16 Abs. 1e S. 1 UStG) widerrufen werden. Gem. § 18k Abs. 1 S. 6 UStG muss der Widerruf gegenüber der zuständigen Behörde (zuständige inländische Behörde ist das BZSt) vor Beginn des maßgeblichen Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt worden sein.
Rz. 22
§ 18k Abs. 6 UStG regelt den Ausschluss vom Verfahren und nennt dafür zwei infrage kommende Ursachen:
- Verstöße gegen die Melde- und Zahlungspflichten gem. § 18k Abs. 4 UStG;
- Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 1 UStG oder eines anderen Mitgliedstaats.
Dazu werden geregelt, wie sich dies auf den Unternehmer und dessen Vertreter auswirkt, wann der Ausschluss in Kraft tritt und ob davon auch die Verfahren der §§ 18i und 18j UStG betroffen sind.[1]
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