Rz. 27

Seitens des Unternehmers kann das Verfahren gem. § 18j Abs. 1 S. 5 UStG nur mWv Beginn eines Kalendervierteljahrs (Besteuerungszeitraum gem. § 16 Abs. 1d S. 1 UStG) widerrufen werden. Gem. § 18j Abs. 1 S. 6 UStG muss der Widerruf gegenüber der zuständigen Behörde (zuständige inländische Behörde ist das BZSt) vor Beginn des maßgeblichen Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt worden sein.[1]

 

Rz. 28

§ 18j Abs. 6 UStG regelt den Ausschluss vom Verfahren und nennt dafür zwei infrage kommende Ursachen:

Gem. § 18j Abs. 6 S. 3 UStG führt ein Ausschluss nach § 18j UStG gleichzeitig auch zum Ausschluss von §§ 18i und 18k UStG.

§ 18j Abs. 6 S. 2 UStG regelt Einzelheiten zum Zeitpunkt ab dem der Ausschluss gilt.[2]

[1] Weitere Einzelheiten siehe Abschn. 18j.1 Abs. 5 u. 6 UStAE.
[2] Weitere Einzelheiten zum Ausschluss vom Verfahren seitens der Finanzbehörden vgl. Abschn. 18j.1 Abs. 7 UStAE.

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