Rz. 27
Seitens des Unternehmers kann das Verfahren gem. § 18j Abs. 1 S. 5 UStG nur mWv Beginn eines Kalendervierteljahrs (Besteuerungszeitraum gem. § 16 Abs. 1d S. 1 UStG) widerrufen werden. Gem. § 18j Abs. 1 S. 6 UStG muss der Widerruf gegenüber der zuständigen Behörde (zuständige inländische Behörde ist das BZSt) vor Beginn des maßgeblichen Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt worden sein.[1]
Rz. 28
§ 18j Abs. 6 UStG regelt den Ausschluss vom Verfahren und nennt dafür zwei infrage kommende Ursachen:
- Verstöße gegen die Melde- und Zahlungspflichten gem. § 18i Abs. 4 UStG;
- Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 1 UStG oder eines anderen Mitgliedstaats.
Gem. § 18j Abs. 6 S. 3 UStG führt ein Ausschluss nach § 18j UStG gleichzeitig auch zum Ausschluss von §§ 18i und 18k UStG.
§ 18j Abs. 6 S. 2 UStG regelt Einzelheiten zum Zeitpunkt ab dem der Ausschluss gilt.[2]
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