Rz. 20

Möglicherweise setzt sich als allgemeine Bezeichnung für dieses Besteuerungsverfahren der Begriff "OSS EU-Schedule" durch. In Abschn. 18j.1 Abs. 1 S. 1 UStAE lautet die vergleichbare deutsche Bezeichnung "One-Stop-Shop – EU-Regelung".

Für seit dem 1.7.2021 erbrachte TRFE-Leistungen ersetzt § 18j UStG das Verfahren des § 18h UStG, welches gem. § 27 Abs. 33 UStG nur für bis einschließlich dem 30.6.2021 erbrachte Leistungen anzuwenden ist. Zudem wird der Anwendungsbereich des Verfahrens erweitert auf

  • bestimmte innergemeinschaftliche Fernverkäufe (Einzelheiten gem. Rz. 9 und Rz. 11);
  • Lieferungen eines Schnittstellenbetreibers innerhalb eines Mitgliedstaats (Einzelheiten gem. Rz. 14) und
  • weitere sonstige Leistungen (Einzelheiten gem. Rz. 17).
 

Rz. 21

Aus der Gesetzesbegründung[1]

ergibt sich, dass die Regelung des § 18j UStG das Verfahren des § 18 Abs. 4e UStG und des § 18h UStG fortsetzt. Daraus ist m. E. abzuleiten, dass Unternehmer, die am bisherigen Verfahren teilnehmen, sich nicht erneut registrieren lassen müssen, sondern das bisherige Verfahren einfach "wie gewohnt" fortsetzen. Allerdings ergeben sich gegenüber dem bisherigen Verfahren verlängerte Übermittlungsfristen und teilweise geänderte formelle Bestimmungen.

[1] BT-Drs. 19/22850 v. 25.9.2020, 129, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/228/1922850.pdf.

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