2.4.1 Betroffener Unternehmerkreis und zuständige Behörde

 

Rz. 17

Gem. § 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG kann ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der aus Sicht seiner Ansässigkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG (B2C) erbringt, an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilnehmen.[1] Insoweit fungiert § 18j UStG als Nachfolge- und Erweiterungsvorschrift des § 18h UStG, dessen Anwendungsbereich gem. § 27 Abs. 33 UStG für sonstige Leistungen, die nach dem 30.6.2021 erbracht werden, endet.

Damit betrifft die Vorschrift insoweit im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer.

Ein im Inland ansässiger Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift hat gem. § 18j Abs. 2 S. 3 und S. 1 UStG seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Inland, auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiet. Zudem gilt gem. § 18j Abs. 2 S. 4 UStG auch ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer als im Inland ansässig, wenn er (ausschließlich) im Inland eine Betriebsstätte hat (ausführlich Rz. 7).

Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet gilt die Definition des § 18j Abs. 2 S. 1 UStG, der auf § 13b Abs. 7 S. 2 UStG verweist.[2]

 

Rz. 18

Für die Frage der Zuständigkeit einer bestimmten Behörde im Gemeinschaftsgebiet kann auf die Ausführungen in Rz. 7 verwiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass neben den Unternehmern, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Gemeinschaftsgebiet haben, auch Drittlandsunternehmer mit einer oder mehrerer Betriebsstätten im Gemeinschaftsgebiet betroffen sind. Nicht betroffen, und insoweit unter § 18i UStG fallend, sind Drittlandsunternehmer ohne wenigstens eine Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet.

2.4.2 Betroffene Leistungen

 

Rz. 19

Im Verhältnis zur Vorgängerregelung des § 18h UStG, die nur sog. TRFE-Leistungen (Rz. 1) an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet erfasst hat, gilt der OSS gem. § 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG nunmehr für sämtliche sonstige Leistungen, die aus Ansässigkeitssicht des leistenden Unternehmers an in § 3a Abs. 5 S. 1 genannte Empfänger (B2C-Umsätze) mit Leistungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbracht werden.

Diese auf den ersten Blick scheinbar einfache Regelung, erfährt durch § 18j Abs. 1 S. 4 UStG im Einzelfall aber wieder eine Ausnahme. Erbringt danach ein Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Empfänger gem. § 3a Abs. 5 S. 1 UStG mit Leistungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet, darf er diesen Umsatz nicht im Verfahren des § 18j UStG anmelden, wenn er in dem fraglichen Mitgliedstaat eine Betriebsstätte unterhält. Dieser Umsatz ist dann im Rahmen der für die Betriebsstätte zu übermittelnden Voranmeldung zu erfassen.

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