Rz. 19
Entrichtet ein Unternehmer oder dessen Vertreter Umsatzsteuern über das besondere Besteuerungsverfahren § 18i UStG, können damit zusammenhängende im Inland anfallende Vorsteuern nach Maßgabe des § 59 S. 1 Nr. 4 UStG grundsätzlich nur im Rahmen des Vergütungsverfahrens gem. § 18 Abs. 9 UStG geltend gemacht werden.
Erbringen diese Unternehmer im Inland noch andere Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren, sind sowohl die dazugehörigen, wie auch die in Zusammenhang mit § 18i UStG stehenden Vorsteuern ausschließlich im Wege des allgemeinen Besteuerungsverfahrens geltend zu machen.[1]; Abschn. 18i.1 Abs. 8 UStAE.
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