Rz. 14

§ 18g UStG setzt voraus, dass ein im Inland ansässiger Unternehmer Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen entsprechend der RL 2008/9/EG in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann. Der Unternehmer muss also in seiner Eigenschaft als Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen oder bei Einfuhren mit der Mehrwertsteuer eines anderen EU-Mitgliedstaats belastet worden sein. Die Möglichkeit der Antragstellung setzt nach der RL 2008/9/EG[1], wonach in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument die dort genannten Angaben zu machen sind, weiterhin voraus, dass der Unternehmer über eine den Bezug von Waren oder Dienstleistungen dokumentierende Rechnung gem. den Art. 220236 sowie 238, 239, 240 MwStSystRL verfügt bzw. in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzt, das ihn als Empfänger der Lieferung oder Importeur ausweist und den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer ausweist oder deren Berechnung ermöglicht.[2] Der Unternehmer muss also insbesondere über eine Rechnung verfügen, die die nach Art. 226 MwStSystRL geforderten Pflichtangaben enthält, bzw. ein die Einfuhr bzw. Einfuhrumsatzsteuer bescheinigendes Dokument.

[1] Vgl. Art. 8 Abs. der RL 2008/9/EG.

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