(1) Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses können die Mitgliedstaaten unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen vorsehen, dass Rechnungen für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in folgenden Fällen nur die in Artikel 226b genannten Angaben enthalten:

 

a)

wenn der Rechnungsbetrag höher als 100 EUR aber nicht höher als 400 EUR ist, oder den Gegenwert in Landeswährung;

 

b)

wenn die Einhaltung aller in den Artikeln 226 oder 230 genannten Verpflichtungen aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Erstellung dieser Rechnungen besonders schwierig ist.

(1) Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses und unter von ihnen festzulegenden Bedingungen können die Mitgliedstaaten bei Rechnungen für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in ihrem Gebiet vorsehen, dass diese Rechnungen je nach der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 227, 228 und 231 gewählten Möglichkeiten in folgenden Fällen bestimmte in den Artikeln 226 und 230 genannte Angaben nicht enthalten müssen:

a)

wenn der Rechnungsbetrag geringfügig ist;

b)

wenn die Einhaltung aller in den Artikeln 226 und 230 genannten Verpflichtungen aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Erstellung dieser Rechnungen schwierig ist.

 

(2)

(2) Die Rechnungen müssen auf jeden Fall die folgenden Angaben enthalten:

a)

das Ausstellungsdatum;

b)

die Identität des Steuerpflichtigen;

c)

die Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen;

d)

den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung.

 

(3) Die Vereinfachung nach Absatz 1 darf nicht angewandt werden, wenn Rechnungen gemäß Artikel 220 Absatz 1 Nummern 2 und 3 ausgestellt werden müssen, oder wenn die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen durchgeführt wird, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, oder dessen Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist und wenn die Steuer vom Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger geschuldet wird.

(3) Die Vereinfachung nach Absatz 1 darf nicht auf in den Artikeln 20, 21, 22, 33, 36, 138 und 141 genannte Umsätze angewandt werden.

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