Rz. 66

Gemäß § 18d S. 1 UStG kann von einem Steuerpflichtigen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Zusammenarbeits-VO die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden verlangt werden. Dieser Gesetzeswortlaut entspricht vom Umfang der Vorlagepflicht her dem des § 97 Abs. 1 S. 1 AO, sodass insoweit (in Deutschland) auf die zu dieser Vorschrift geltenden Grundsätze zurückgegriffen werden muss, was insbesondere für Inhalt und Reichweite der Auskunftserteilung von Bedeutung ist. M. E. gelten deshalb bei § 18d UStG die entsprechenden Ansätze wie bei § 97 AO, denn der Gesetzgeber hat hier zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben erkennbar auf dieselbe Terminologie abgestellt. Der weiteren Erläuterung bedürfen hier aber drei Punkte: Erstens ist dies der Begriff der Urkunde und damit die Reichweite der Vorlagepflicht; einer Betrachtung bedürfen auch die Vorlagepflicht selber – mithin die Frage nach dem zur Vorlage verpflichteten Personenkreis (Rz. 76ff.) – und zuletzt die Frage nach dem Ort der Vorlage der Urkunden (Rz. 84ff.).

 

Rz. 67

Allgemein ist zunächst zu beachten, dass § 18d UStG die wesentlichen inhaltlichen Beschränkungen des § 97 AO nicht vorsieht, da die rechtlichen Grundlagen der Vorschrift voneinander abweichen. Denknotwendig anders ist zunächst der Inhalt des Abs. 1 S. 2, da Vorlageverlangen nach § 18d UStG immer der Besteuerung "anderer Personen" dienen. Auch die Subsidiarität des Vorlageverlangens gegenüber einem Auskunftsverlangen kann bei § 18d Abs. 2 UStG schon deshalb nicht gelten, weil dies von einer inländischen Finanzbehörde nicht beurteilt werden kann, weil der "Anstoß" der Prüfung aus einem anderen Mitgliedstaat kommt.

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