Rz. 84

Hinsichtlich des Orts der Vorlage der Urkunden gilt nach § 18d S. 2 die Regelung des § 97 Abs. 3 AO entsprechend. Danach sind die Unterlagen grundsätzlich an Amtsstelle vorzulegen[1], dies stellt den vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall dar. Der vorlagepflichtige Unternehmer ist deshalb in einem (vorangegangenen) Anschreiben der Finanzbehörde (Rz. 76ff.) zur Vorlage an Amtsstelle aufzufordern. Sollte die Einsichtnahme an Amtsstelle aber aufgrund der Beschaffenheit der Belege – z. B. wegen ihrer großen Menge oder der fehlenden Papierform – nicht möglich sein, dann kann (und sollte) die Einsichtnahme und Prüfung der Unterlagen bei dem Vorlagepflichtigen stattfinden.[2] Gleiches gilt, wenn der Betroffene von vornherein sein Einverständnis mit diesem Vorgehen erklärt. Darüber hinaus kann die Einsichtnahme in Absprache zwischen Finanzbehörde und Unternehmer auch bei dem Steuerberater des Unternehmers erfolgen. Anzumerken bleibt, dass die Vorlage an Amtsstelle in vielen Fällen nicht zweckmäßig sein dürfte, vor allem bei einer größeren Anzahl zu überprüfender Geschäftsvorfälle.

 

Rz. 85

Lediglich klarzustellen bleibt, dass die vorzulegenden Urkunden nicht nur eingesehen, sondern auch inhaltlich geprüft werden dürfen und müssen.[3] M.E. dürften dabei auch Kopien der für den Prüfungszweck – die Maßnahme nach § 18d UStG – relevanten Unterlagen gefertigt werden.

Rz. 86–87 einstweilen frei

[1] Abschn. 18d. 1 Abs. 2 UStAE, vgl. auch Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 21 und Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 219a (§ 18d UStG) Rz. 74.
[2] § 97 Abs. 3 S. 1 AO; Treiber, in Sölch/Ringleb, UStG, § 18d UStG Rz. 4; Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 21 und Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 219a (§ 18d UStG) Rz. 74.
[3] Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 22.

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