Rz. 57k

Durch Art. 15 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. Art. 43 Abs. 1 JStG 2022[1] wurde mWv 21.12.2022 in § 18 Abs. 9 UStG ein neuer Satz 3 eingefügt, der wie folgt lautet: "Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können."

Dadurch soll nach der Gesetzesbegründung[2] insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. nach § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen. Da in diesen Fällen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, sei eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht angezeigt und werde somit durch die Regelung verhindert.[3] In Folge des neuen Satzes 3 in § 18 Abs. 9 UStG wurden in den neuen Sätzen 8 und 9 redaktionell jeweils die Wörter "Die Sätze 5 und 6 gelten" durch die Wörter "Die Sätze 6 und 7 gelten" ersetzt.

[1] Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[2] BR-Drucks. 457/22, 123.
[3] Zur Kritik an dieser Regelung mit Blick auf das Unionsrecht vgl. Rz. 109b.

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