Rz. 31

Die Vorschrift regelte ab 1.1.2010 das Vergütungsverfahren für Antragsteller, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. Die Regelung entsprach weitestgehend dem bis dahin geltenden Recht.

 

Rz. 32

Abs. 1 bestimmte, dass nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ihren Vergütungsantrag grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt einreichen müssen. Sie konnten den Antrag aber auch – wie vorher schon – durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln.

 

Rz. 33

Abs. 2 S. 1 regelte, dass der Antrag – wie vorher– spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das er sich bezieht, zu stellen ist.

 

Rz. 34

Abs. 2 S. 2 und 3 regelte die Selbstberechnung der Vergütungssumme durch den Unternehmer und die Übermittlung der maßgeblichen Rechnungen und Einfuhrbelege im Original. Abs. 2 S. 4 enthielt die Verpflichtung, den Antrag eigenhändig zu unterschreiben.

 

Rz. 35

Abs. 3 enthält die Wertgrenzen, die für eine Antragstellung überschritten sein müssen. Stellt der Unternehmer einen Antrag für ein Vierteljahr, muss die Antragssumme mindestens 1.000 EUR betragen; bei Jahresanträgen oder Anträgen für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahrs beträgt die Antragssumme mindestens 500 EUR. Die Regelung entspricht Art. 3 der 13. EG-RL.

 

Rz. 36

Abs. 4 enthält die Verpflichtung des Antragstellers, durch eine Bescheinigung nachzuweisen, dass er als Unternehmer in dem Staat, in dem er ansässig ist, als Unternehmer registriert ist. Die Regelung war insoweit unverändert aus dem vorherigen § 61 Abs. 3 UStDV übernommen worden.

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