Rz. 41

Der Unternehmer kann gem. § 16 Abs. 5b UStG anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung die Abschnittsbesteuerung beantragen. In diesen Fällen schreibt § 18 Abs. 5b UStG vor, dass der Unternehmer USt-Voranmeldungen oder eine USt-Jahreserklärung abzugeben, die Steuer selbst zu berechnen und abzuführen[1] hat.

 

Rz. 42

Die bei den Zolldienststellen bereits entrichtete USt ist dabei anzurechnen. Die Höhe der anzurechnenden USt ist durch Vorlage aller von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Umsatzsteuererklärung (Vordruckmuster 2603) nachzuweisen.[2] Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Beförderungseinzelbesteuerung nicht durchzuführen ist, weil keine Grenze zum Drittland überschritten wurde.[3]

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