Rz. 72

Nach § 150 Abs. 3 AO hat der Unternehmer die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben, wenn dies in den Einzelsteuergesetzen vorgeschrieben ist. § 18 Abs. 3 S. 3 UStG schreibt vor, dass die USt-Jahreserklärung als Steueranmeldung i. S. d. § 150 Abs. 1 S. 2 AO vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein muss. Die Unterzeichnung durch einen Beauftragten oder Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Unternehmer infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist.[1] Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

 

Rz. 73

Im Fall der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung besteht die Möglichkeit einer sog. Authentifizierung, die dann die Unterschrift entbehrlich macht. Ansonsten kann die Erklärung zwar elektronisch übertragen werden, es muss dann jedoch ein Ausdruck, z. B. eine von elster.de ausdruckbare Kurzerklärung unterschrieben und in Papierform dem FA übermittelt werden. Da seit 2013 für die USt-Voranmeldung die Authentifizierung vorgeschrieben ist, werden in der Praxis die Mehrzahl der USt-Jahreserklärungen ebenfalls mit Authentifizierung übermittelt. Nicht authentifizierte Fälle dürfte es mithin nur bei der Gruppe der Unternehmer ergeben, die nicht zur Übermittlung von USt-Voranmeldungen verpflichtet sind.

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