Rz. 33

Nach § 150 Abs. 3 AO haben die Steuerpflichtigen ihre Steuererklärungen eigenhändig zu unterschreiben, wenn dies in den Einzelsteuergesetzen vorgeschrieben ist. Im UStG ist nicht vorgesehen, dass die Voranmeldungen vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein müssen. Das besagt jedoch nicht, dass die Voranmeldungen ohne Unterschrift abgegeben werden dürfen. Die amtlich vorgeschriebenen Voranmeldungsvordrucke sehen eine Unterschrift vor und weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Stempelabdruck für die ordnungsgemäße Abgabe einer Voranmeldung nicht genügt. Damit ist eine schriftliche Versicherung nach § 150 Abs. 2 AO gefordert. Die Finanzbehörden haben es bisher nicht beanstandet, wenn die Voranmeldung nicht vom Unternehmer, sondern von einem Beauftragten oder Bevollmächtigten unterschrieben worden ist. Der Bevollmächtigte muss nach deutschem Recht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen sein. Soll der Bevollmächtigte auch zum Empfang von Steuerguthaben des Unternehmers berechtigt sein, so muss der Unternehmer dies in der Vollmacht ausdrücklich erklären. Der Bevollmächtigte hat seine Vertretungsvollmacht auf Verlangen nachzuweisen. Die amtlich vorgeschriebenen Voranmeldungsvordrucke sehen die schriftliche Versicherung vor, dass die Angaben in der Voranmeldung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.[1] Diese Versicherung ist Teil der Voranmeldung. Unterzeichnet ein Beauftragter oder Bevollmächtigter die Voranmeldung, so übernimmt er damit gleichzeitig die strafrechtliche Verantwortung für die gewissenhafte Prüfung der Vollständigkeit der gemachten Angaben. Nach § 80 Abs. 3 S. 2 AO kann sich das FA in Zweifelsfällen aber auch direkt an den Beteiligten (hier: i. d. R. der Unternehmer) wenden, um die Richtigkeit von Angaben bestätigt zu bekommen.

 

Rz. 34

Für den Regelfall der elektronischen Übermittlung einer Voranmeldung durch Datenfernübertragung erübrigt sich die Frage der Unterschrift. Seit 2013 ist nur noch die authentifizierte Übermittlung von USt-Voranmeldungen zulässig, was eine Unterschrift entbehrlich macht.

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