Rz. 63

Zur Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung sind verpflichtet:

  1. alle Unternehmer, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern;
  2. sog. Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG;
  3. Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG angewendet haben, wenn sie eine USt zu entrichten hatten;
  4. der in den § 18 Abs. 4a und 4b UStG genannte Personenkreis.

Eine Ausnahme besteht für bestimmte im Ausland ansässige Unternehmer. Sofern diese lediglich Vorsteuern abzuziehen haben, kann dies in dem sog. Vergütungsverfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG erfolgen. Der Unternehmer hat allerdings kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens vor, ist dieses nach der Rechtsprechung des BFH vielmehr zwingend anzuwenden.[1]

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