Rz. 63
Zur Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung sind verpflichtet:
- alle Unternehmer, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern;
- sog. Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG;
- Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG angewendet haben, wenn sie eine USt zu entrichten hatten;
- der in den § 18 Abs. 4a und 4b UStG genannte Personenkreis.
Eine Ausnahme besteht für bestimmte im Ausland ansässige Unternehmer. Sofern diese lediglich Vorsteuern abzuziehen haben, kann dies in dem sog. Vergütungsverfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG erfolgen. Der Unternehmer hat allerdings kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens vor, ist dieses nach der Rechtsprechung des BFH vielmehr zwingend anzuwenden.[1]
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