Rz. 1

In § 18 Abs. 4 S. 1 und 2 UStG wurden jeweils ausdrückliche Entrichtungsgebote aufgenommen, um dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 des OWiG), nach dem für die Sanktionierung einer Zahlungsverpflichtung ein verwaltungsrechtliches Gebot Voraussetzung ist, zu entsprechen. Durch den Zusatz, dass die fällige Umsatzsteuer vom Unternehmer zu entrichten ist, erfolgt eine sprachliche Anpassung an Art. 206 MwStSystRL. Die Möglichkeit der Entrichtung der fälligen Umsatzsteuer durch einen Dritten bleibt davon unberührt. Darüber hinaus wurde § 18 Abs. 4 S. 2 UStG um die Bestimmung der Fälligkeit des Unterschiedsbetrags zugunsten des FA bei einer von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum abweichenden Festsetzung ergänzt. Außerdem wurde die Regelung in § 18 Abs. 4 S. 2 UStG um Fälle der unterbliebenen Abgabe einer Steueranmeldung erweitert, um i. V. m. § 26a Abs. 1 UStG neu – auch Schätzungsfälle aufgrund der Nichtentrichtung von Umsatzsteuer sanktionieren zu können. Bei einem Schätzungsbescheid handelt es sich nicht um eine Steueranmeldung, sondern um eine Steuerfestsetzung. Die Fälligkeit einer Steuerfestsetzung richtet sich grundsätzlich nach § 220 Abs. 2 AO und nicht nach § 220 Abs. 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 4 UStG. Daher würde eine auf einer Schätzung beruhende Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung bzw. der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr ohne die entsprechende Ergänzung in dem neuen § 18 Abs. 4 S. 2 UStG nicht unter den Wortlaut des § 26a Abs. 1 UStG neu – fallen. Mit der vorgenommenen Ergänzung in § 18 Abs. 4 S. 2 UStG werden diese Fälle nun auch erfasst. Auf Grundlage der Entrichtungspflicht nach § 18 Abs. 4 S. 1 und 2 UStG sieht der Bußgeldtatbestand des neuen § 26a Abs. 1 UStG eine Sanktionierung der Nicht- oder nicht vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt vor.[1]

Zu den Rechtsfolgen und weiteren Änderungen in diesem Zusammenhang siehe § 26a UStG i. d. F. ab 1.7.2021.

[1] BT-Drs. 19/22850 v. 25.9.2020, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/228/1922850.pdf.

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