Rz. 204

Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG genannte Einfuhr (ein Umsatz wie z. B. Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) ist bei den Berichtigungsfällen in § 17Abs. 1 UStG nicht aufgeführt. Letztere Vorschrift gilt also nicht unmittelbar für die Einfuhr. Da die EUSt jedoch nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG zum Vorsteuerabzug führen kann, müssen Änderungen an ihr bzw. ihrer Höhe ebenfalls durch Berichtigung des Vorsteuerabzugs Rechnung getragen werden.

 

Rz. 205

Ist eine als Vorsteuer abgezogene EUSt herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen (§ 17 Abs. 3 UStG). Zutreffend kann die Berichtigungspflicht nur an die Erstattung selbst und nicht an die sie vorbereitenden Verwaltungsakte über die Herabsetzung oder den Erlass anknüpfen.[1] Die Gründe für die Erstattung sind belanglos. Die Fälle des § 17 Abs. 3 UStG sind relativ selten. Berichtigungen können insbesondere erforderlich werden, wenn die Frage der Steuerschuldnerschaft aus unterschiedlicher Auslegung des Unionsrechts und des deutschen USt-Rechts strittig ist und sich nachträglich eine geänderte Auffassung ergibt.[2]

 

Rz. 206

Nach § 17 Abs. 3 S. 2 UStG gilt § 17 Abs. 1 S. 8 UStG sinngemäß. Das bedeutet, dass im Fall der Erstattung der EUSt der Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen ist, in dem die EUSt erstattet worden ist. Mit der Erstattung sind nämlich die Steuerbelastung und der Grund für den Vorsteuerabzug entfallen. Der Begriff "erstattet" i. S. d. § 17 Abs. 3 S. 1 UStG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung gemeint ist. Auf den Grund für die Rückzahlung kommt es nicht an, er ist nicht i. S. v. § 37 Abs. 2 AO zu verstehen. Dies gilt auch im Falle der Rückerstattung von (hier:) als Vorsteuer abgezogener EUSt an die Insolvenzmasse nach insolvenzrechtlicher Anfechtung. Insoweit steht der Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 3 S. 1 UStG kein betragsmäßig übereinstimmender (erneuter) Vorsteuerabzug der durch die Insolvenzanfechtung (nach § 144 Abs. 1 InsO) wieder aufgelebten EUSt gegenüber. Im Anwendungsbereich von § 17 Abs. 3 UStG ist eine erneute Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen.[3] Zahlt der Schuldner nach dem Insolvenzantrag anfechtbar EUSt und nimmt in entsprechender Höhe einen Vorsteuerabzug vor, steht einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen, dass nach dem v.g. Urteil des FG Münster[4] im Falle der Rückzahlung von geleisteter EUSt in Erfüllung eines insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs der vom Schuldner vorgenommene Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 3 UStG in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum zu berichtigen ist, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist.[5]

[1] Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG (01.2021), § 17 UStG Rz. 529.
[2] Siehe zu den unterschiedlichen Auffassungen BFH v. 29.1.2015, V R 5/14, BFH/NV 2015, 934; u. Anm. Wäger, in BFH/PR 2015, 245.
[3] FG Münster v. 7.12.2021, 15 K 3144/20 U, EFG 2022, 372, Rev. eingel., Az. des BFH: XI R 7/22.
[4] FG Münster v. 7.12.2021, a. a. O.

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