Rz. 151

Forderungen aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen gehen häufig in ein Kontokorrentverhältnis i. S. d. § 355 HGB ein. Dieser Vorgang berührt nach der Rechtsprechung des BGH nicht den selbstständigen Bestand der Einzelforderung. Das Entgelt ist nach Auffassung der Verwaltung noch nicht erbracht.[1] Mindert sich die Einzelforderung bereits in diesem Stadium, ist eine Entgeltminderung i. S. v. Abs. 1 S. 1 gegeben.

Demgegenüber führt die Anerkennung des Saldos am Ende des Abrechnungszeitraums[2] zum Erlöschen der Einzelforderungen.[3] Nach Abschn. 13.6 Abs. 1 S. 7 UStAE soll mit der Anerkennung, nicht dagegen bereits mit der Einstellung in das Kontokorrent das Entgelt erbracht sein. Nach Pull[4] ist trotz dieser zivilrechtlichen Folge eine Uneinbringlichkeit der Einzelforderung noch in der Form möglich, dass ihr Anteil an der Saldoforderung uneinbringlich wird. Das Kontokorrent und der Kontokorrentverkehr dienen der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs. Diese wirtschaftliche Erleichterung darf jedoch auf die Steuerschuld und den Vorsteuerabzug keine Auswirkung haben. Die Zuordnung des uneinbringlichen Anteils an der Saldoforderung zu den Forderungen vor dem Rechnungsabschluss ist nach der Tilgungs-Aufteilungsregelung des § 366 Abs. 2 BGB vorzunehmen.[5]

[2] Abstraktes Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB.
[3] A. A. Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG (01.2021), § 17 UStG Rz. 409.
[4] Pull, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 17 UStG (02/2022) Rz. 138.
[5] Ebenso Pull, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 17 UStG (02/2022) Rz. 138; Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG (01.2021), § 17 UStG Rz. 409.

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