Rz. 170

Forderungsabschreibungen und Wertberichtigungen können einkommensteuerlich und handelsrechtlich durch Pauschal- oder Einzelwertberichtigungen vorgenommen werden. Eine Pauschalwertberichtigung kann keine Grundlage für die Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG sein, also auch nicht für eine teilweise Uneinbringlichkeit.[1] Demgegenüber verlangt § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Uneinbringlichkeit der einzelnen Forderung. Eine gespaltene Behandlung im ESt-Recht einerseits in der Form einer pauschalen Wertberichtigung und bei der USt als einzelne uneinbringliche Forderung begegnet Bedenken.[2]

 

Rz. 171

Die Einzelwertberichtigung im Einkommensteuerrecht erfasst dagegen einzelne Forderungen, die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr eingezogen werden können. Hier decken sich die Uneinbringlichkeit i. S. d. Einkommensteuerrechts und des Umsatzsteuerrechts i. S. d. Abs. 2 Nr. 1.[3] Die Bildung eines Delkrederepostens wegen Zweifel an der Werthaltigkeit der Forderung reicht nicht für die umsatzsteuerliche Uneinbringlichkeit.

 

Rz. 172

Das Bestehen einer Delkredere- oder Debitorenversicherung (Warenkreditversicherung) ändert nichts an der Uneinbringlichkeit einer Forderung.[4]

[1] Pull, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 17 UStG (02/2022) Rz. 138; Abschn. 17.1 Abs. 5 S. 8 UStAE; differenzierend Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG (01.2021), § 17 UStG Rz. 380ff.
[2] Kessens, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 17 UStG Juni 2020 Rz. 120; Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG (01.2021), § 17 UStG Rz. 380f.
[3] Ebenso Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG (01.2021), § 17 UStG Rz. 380; a. A. Pull, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 17 UStG (02/2022) Rz. 138.
[4] Ebenso Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG (01.2021), § 17 UStG Rz. 410.

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