Rz. 67

§ 16 Abs. 7 UStG verweist hinsichtlich der Berechnung der EUSt auf die besonderen Vorschriften der §§ 11 Abs. 5 und 21 Abs. 2 UStG. Zwar gehört die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Zollgebiet gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG zu den steuerbaren Umsätzen; die EUSt nimmt jedoch dadurch eine Sonderstellung ein, dass sie von den Zollstellen erhoben wird. Sie muss daher auch die gleiche technische Erledigung finden wie die Zölle. Die Steuerberechnung erfolgt im Wege der Einzelbesteuerung. Einzelheiten dazu in den Erläuterungen zu § 21 UStG.

 

Rz. 68

Die Zollbehörden kennen drei verschiedene Arten von Wechselkursen.[1]

[1] Wörtliche Übernahme der Rz. 69-71 aus www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollwert/Aktuelle Wechselkurse/Wechselkursarten.

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