Rz. 353

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt – seit dem 1.1.2004 – die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg der USt (Einfuhrumsatzsteuer – EUSt). Die Einfuhr setzt grundsätzlich voraus, dass eine Ware aus dem Drittlandsgebiet stammt und im Inland in den freien Verkehr gebracht wird. Anders als die USt für Lieferungen und sonstige Leistungen oder die USt auf innergemeinschaftliche Erwerbe, ist die EUSt eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO (§ 21 Abs. 1 UStG). Die EUSt wird von den Zollbehörden erhoben und verwaltet (§ 12 Abs. 2 FVG). Für die EUSt gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß, davon ausgenommen sind Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr (§ 21 Abs. 2 UStG).

 

Rz. 354

Der Begriff der "Einfuhrumsatzsteuer" wurde zum 1.1.1968 durch das UStG 1967[1] mit aufgenommen ("Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer)", § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1967). Die Einfuhr von Gegenständen wurde jedoch auch schon vorher der USt unterworfen, damals als "Ausgleichsteuer".

 

Rz. 355

Die Besteuerung einer Einfuhr erfolgt im Zusammenspiel der Regelungen über Zölle und der Vorschriften für die USt, teilweise werden diese Regelungen durch Sondervorschriften flankiert. Aus dem UStG sind insbesondere anzuwenden:

Zu den inhaltlichen Auswirkungen der jeweiligen Vorschriften wird auf die Kommentierung dieser Rechtsnormen verwiesen.

 

Rz. 356

Neben diesen Regelungen und den Vorschriften für Zölle gilt für die EUSt weiterhin die EUStBV[3], in der wesentliche Steuerbefreiungen in Umsetzung der Ermächtigungsvorschrift in § 5 Abs. 3 UStG geregelt werden. Darüber hinaus sind in der Kleinsendungs-Einfuhrmengen-VO[4] Befreiungen von der EUSt im nichtkommerziellen Warenverkehr geregelt; vgl. dazu die Kommentierung zu § 5 UStG.

 

Rz. 357

Durch die EUSt soll Nichtunionsware, die aus dem Drittlandsgebiet kommt, mit der USt des jeweiligen Ziellands belastet werden. Im Ergebnis ist die Erhebung der EUSt das ideale Instrument, um das im Drittlandsverkehr geltende "Bestimmungslandprinzip" umzusetzen. Die Ware soll – unabhängig davon, von wem sie eingeführt wird – dort der Besteuerung unterworfen werden, wo sie ge- oder verbraucht wird. Damit wird die gleiche steuerliche Belastung dieser Waren mit USt wie bei Unionsware erreicht. Entsprechend diesen Grundüberlegungen sind in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG auch keine weiteren Voraussetzungen für die Erhebung der EUSt genannt. So ist es insbesondere unbeachtlich, ob die Ware von einem Unternehmer für dessen Unternehmen eingeführt wird oder ob die Einfuhr durch einen Nichtunternehmer erfolgt. Ob ggf. ein Lieferer im Drittlandsgebiet eine Befreiung als "Ausfuhrlieferung" in Anspruch nehmen konnte, kann keinen Einfluss auf die Erhebung der EUSt haben. Ebenso ist es unerheblich, ob der Gegenstand im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Vorgangs in das Inland gelangt oder im Rahmen eines rechtsgeschäftslosen Verbringens (nicht nur vorübergehend) aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt. Unerheblich ist auch der Anlass, aus dem der Gegenstand in das Inland gelangt, allerdings muss der Gegenstand zum freien Verkehr abgefertigt werden, ein Verbringen z. B. im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer vorübergehenden Verwendung führt nicht zu einer Einfuhr.

 

Rz. 358

Die Vorschrift unterlag im Zeitablauf diversen Änderungen (Rz. 20). Im Wesentlichen waren diese Änderungen auf Veränderungen bei den rechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen, die insbesondere die über das Zollrecht definierten Gebiete betrafen. Während bis zur Einführung des Binnenmarkts zum 1.1.1993 Einfuhren aus dem Ausland der EUSt unterlagen, ist seit dem 1.1.1993 nur noch die Einfuhr von Waren möglich, die aus dem Drittlandsgebiet stammen. Bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen im Binnenmarkt ist eine "Einfuhr" von Waren systematisch nicht möglich, wenn sich die Waren schon im freien Verkehr der Union befinden. Soweit Waren aus dem Dri...

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