Rz. 53

§ 16 Abs. 5a UStG beinhaltet ein Verfahren für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch bestimmte Personen, die keine Unternehmer sind, ein (sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung). Betroffen sind im Ergebnis nur Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben. Sie müssen jedes Mal, wenn sie ein Neufahrzeug erwerben, diesen Erwerb innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5a UStG § 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 31 der Steuer unterwerfen. Weitere Verpflichtungen der Erwerber sind in § 18 Abs. 10 Nr. 2 UStG enthalten § 18 Abs. 10-12 UStG Rz. 1ff..

 

Rz. 54

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für jeden einzelnen Erwerb. Die Steuer entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG am Tag des Erwerbs. Das Besteuerungsverfahren ist im Einzelnen in § 18 Abs. 5a UStG geregelt § 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 31ff. Klarstellend sei erwähnt, dass bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung ein Vorsteuerabzug systembedingt nicht in Betracht kommt, weil der Steuerschuldner eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Privatperson ist.[1]

 

Rz. 55

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (Erwerberkreis des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG), ist keine Fahrzeugeinzelbesteuerung vorzunehmen. Dieser Erwerberkreis hat den Erwerb neuer Fahrzeuge vielmehr in der Voranmeldung und bzw. oder in der Umsatzsteuererklärung für das Kj. anzumelden.[2]

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