Rz. 22b

Die Vorschrift regelt den Besteuerungszeitraum für Unternehmer, die von dem besonderen Besteuerungsverfahren des § 18j UStG (One-Stop-Shop, OSS – EU-Schedule) Gebrauch machen. Hier ist ausnahmslos der Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr.

Diese Unternehmer haben die Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch an das BZSt zu übermitteln (§ 18j Abs. 4 S. 1 UStG).

Der Hinweis in § 16 Abs. 1d S. 4 UStG bedeutet, dass diese Unternehmer in diesem besonderen Besteuerungsverfahren keine Vorsteuern nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 UStG abziehen dürfen. Im Gemeinschaftsgebiet abziehbare Vorsteuern müssen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) geltend gemacht werden.

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