Rz. 178

Endet die Verwendungsfähigkeit des Wirtschaftsguts vor Ablauf des bislang zugrunde gelegten Berichtigungszeitraums, so verkürzt sich der Berichtigungszeitraum auf die Dauer der tatsächlichen Verwendung (Rz. 152), die gem. § 45 UStDV nach vollen Monaten bestimmt wird (Rz. 171). In diesem Fall kann bei der Durchführung der Berichtigung der Vorsteuerbetrag nicht durch die Zahl der Jahre des Berichtigungszeitraums geteilt werden; deshalb hat die Umrechnung monatsweise zu erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Am 7.4.01 wird ein Pkw angeschafft und in vollem Umfang zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet; Vorsteuer 4.200 EUR, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 4 Jahre. Ab dem 1.1.04 wird der Pkw zu 30 % zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Am 19.9.04 wird der Pkw durch einen Totalschaden zerstört. Ursprünglich lief der Berichtigungszeitraum v. 7.4.01 bis zum 31.3.05.[1] Durch den Totalschaden endet die Verwendungsfähigkeit, sodass der Berichtigungszeitraum nunmehr mit Ablauf des Monats September 04[2] endet. Er verkürzt sich dadurch auf 3 ½ Jahre, da – nur in diesem Fall – nach § 45 UStDV auch der Beginn auf den Monatsersten verlegt wird (Rz. 169). Auf jeden Monat des Berichtigungszeitraums entfällt 1/42 (3 ½ Jahre = 42 Monate) des Vorsteuerbetrags. Für das Jahr 04 sind somit 30 % von 9/42 * 4.200 EUR = 270 EUR zurückzuzahlen.

 

Rz. 179

Waren für die vorangegangenen Abschnitte des Berichtigungszeitraums bereits Berichtigungen nach § 15a UStG durchgeführt worden, so hat die Verkürzung des Berichtigungszeitraums im Regelfall Auswirkungen auf diese Berichtigungen.

 
Praxis-Beispiel

Wie vorhergehendes Beispiel, nur dass der Pkw bereits ab dem 1.1.02 zu 30 % zur Ausführung steuerfreier Umsätze (§ 4 Nr. 11 UStG) verwendet wird. Für 02 und 03 waren bereits Berichtigungen nach § 15a UStG auf der Grundlage eines Berichtigungszeitraums von 4 Jahren durchgeführt worden, wonach jeweils 30 % von 4.200 EUR : 4 = 315 EUR zurückgezahlt worden waren. Durch die Verkürzung des Berichtigungszeitraums auf 42 Monate sind nunmehr für die Jahre 02 und 03 jeweils 30 % von 4.200 EUR * 12/42 = 360 EUR zurückzuzahlen, d. h. der Berichtigungsbetrag erhöht sich um jeweils 45 EUR.

Sofern die Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind, kann die Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO erfolgen. Anderenfalls liegt ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 2 AO vor. Die FinVerw lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, die Auswirkungen für die vorangegangenen Abschnitte des Berichtigungszeitraums bei der Steuerfestsetzung des letzten Kalenderjahres des verkürzten Berichtigungszeitraums zu berücksichtigen.[3]

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