Rz. 1
Der vorstehend abgedruckte Text des § 14a UStG gilt ab dem 1.7.2021. Er beruht auf der Änderung des Abs. 2 der Vorschrift, die Art. 14 Nr. 9 i. V. m. Art. 50 Abs. 6 des Jahressteuergesetzes 2020 durch Anfügung des Satzes 2 an § 14a Abs. 2 UStG vornahm.[1]
Rz. 1a
Davor war § 14a UStG mW ab dem 31.7.2014 durch Art. 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014[2] geändert worden. Dabei ging es allein um die redaktionelle Anpassung des Verweises in Abs. 1 der Vorschrift auf deren Abs. 5, der vorher nur dessen S. 1 und 3 betraf. Mit dem Wegfall des § 14a Abs. 5 S. 2 UStG ab dem 30.6.2013 war die Aussparung des Satzes 2 aus der Verweisung in Abs. 1 obsolet geworden.
Rz. 1b
Bedeutsamer waren die Änderungen, die Art. 10 Nr. 8 des Gesetzes v. 26.6.2013[3] mWv 30.6.2013[4] gegenüber dem vorher geltenden Text des § 14a UStG angeordnet hatte. Der Gesetzgeber hat für die ab dem 30.6.2013 geltenden neuen Pflichten bei der Rechnungserteilung keinerlei Übergangsregelung getroffen, d. h. die neu vorgeschriebenen Formalien bei den Rechnungen mussten von einem Tag auf den anderen beachtet werden – eine bemerkenswerte Rücksichtslosigkeit gegenüber der Praxis in den Unternehmen, die nur damit erklärt werden kann, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie v. 13.7.2010 (Rz. 13), auf der diese Änderungen des § 14a UStG beruhten, bereits zum 1.1.2013 hätte vollzogen sein müssen.
Rz. 2
§ 14a UStG war mWv 1.1.2004 durch das Gesetz v. 15.12.2003[5] gegenüber der bis Ende 2003 geltenden Fassung weitgehend umgestaltet worden.
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