Rz. 12

Zum Verständnis der Norm ist die Begründung zum ursprünglichen Text des § 14a UStG i. d. F. ab dem 1.1.2004 auch heute noch von Interesse. Die Bundesregierung hat in der BR-Drs. 630/03 – Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003 – die Änderungen bei § 14a UStG wie folgt begründet:

Zitat

Zu Nr. 15 (§ 14a – neu –)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen des § 14 UStG unberührt. § 14a UStG ergänzt § 14 UStG. Dies schließt die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG ein. Die bisher in § 14a geregelten Aufbewahrungspflichten sind nunmehr in § 14b enthalten.

Im Interesse einer einfacheren Handhabbarkeit wurde die Vorschrift neu gegliedert. Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen muss nun in jedem Fall die in § 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale enthalten (Abs. 4 – neu -). Neu ist auch, dass in den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen[1] und der Differenzbesteuerung[2] auf die Anwendung der entsprechenden Sonderregelungen in der Rechnung hinzuweisen ist (Abs. 6 – neu –). Weitere materiell-rechtliche Änderungen sind mit der Neugliederung nicht verbunden.

 

Rz. 13

Die seit dem 30.6.2013 geltenden umfänglichen Änderungen des § 14a UStG, die durch Art. 10 Nr. 8 des AmtshilfeRLUmsG (Rz. 1) angeordnet wurden, haben, da sie auf einer Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 17/13722) beruhen, keine eigene Begründung erfahren. Allerdings hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags in seinem Bericht zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2013, in dem diese Änderungen schon enthalten waren, ebenso wie die Entwurfsbegründung darauf hingewiesen, dass diese Änderungen die Vorgaben umsetzen, die zum 1.1.2013 gem. der Richtlinie des Rates v. 13.7.2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungstellungsvorschriften[3] für die Mitgliedstaaten verbindlich wurden.[4] Dieses Datum wurde vom deutschen Gesetzgeber wegen des langen Vermittlungsverfahrens um das Jahressteuergesetz 2013 nicht eingehalten. Es ist allerdings nicht bekannt geworden , dass sich ein Steuerpflichtiger bereits ab dem 1.1.2013 auf die klaren und eindeutigen Vorschriften des Unionsrechts berufen hätte, denn sie sind belastend in der Weise, dass die formellen Anforderungen an die Rechnungserteilung erheblich verschärft wurden, sodass man durch die Berufung auf das Unionsrecht gegenüber dem unzulässigerweise noch nach dem 31.12.2012 weiter geltenden § 14a UStG a. F. keine günstigere Rechtsposition erlangen konnte.

[3] ABl.EU v. 22.7.2010 Nr. L 189, 1; berichtigt gem. ABl.EU v. 17.11.2010 Nr. L 299, 46.
[4] Korf, UR 2013, 448.

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