Rz. 53

Abs. 2 S. 1 bestimmt, dass – bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen – der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt, in dem die USt fällig wird, in Anspruch zu nehmen ist. Die Inanspruchnahme ist demnach zwingend. Das FA hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Es ist verpflichtet, einen Haftungsbescheid zu erlassen. Auf ein Verschulden des Abtretungsempfängers kommt es nicht an.

5.2.1 Handlungsermessen

 

Rz. 54

§ 191 AO sagt, dass durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Grundsätzlich besteht für die Finanzbehörde also ein Ermessensspielraum, ob sie jemand in Haftung nehmen will (Handlungsermessen). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Haftungsinanspruchnahme.[1] § 13c Abs. 2 S. 2 UStG hat dieses mit den Worten "abweichend von § 191 AO" eindeutig klargestellt.

 

Rz. 55

Abweichend hiervon schreibt § 13c UStG für die Haftung nach dieser Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme vor[2], sodass ausnahmsweise kein Handlungsermessen besteht.[3] Soll allerdings die Haftung nach § 13c UStG gegenüber einem Steuerpflichtigen wiederum im Wege der Haftung geltend gemacht werden[4], gilt für diese Haftungsinanspruchnahme des (weiteren) Haftenden ein Handlungsermessen.

[2] "besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen".
[4] Z. B. gem. § 69 AO gegen den Geschäftsführer einer GmbH, die Haftender i. S. d. § 13c UStG ist.

5.2.2 Auswahlermessen – Gesamtschuldnerschaft

 

Rz. 56

Der Steuerschuldner (Abtretender) und der haftende Abtretungsempfänger sind Gesamtschuldner i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 1 AO. Das Gesamtschuldverhältnis soll mit der Festsetzung der Haftungsschuld, also mit dem Erlass des Haftungsbescheids begründet werden.[1] Zahlt der Abtretungsempfänger die Haftungsschuld, erlischt also die Gesamtschuld. Der Zessionar kann nach seiner Zahlung nach § 426 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 BGB vom Zedenten einen vollen Ausgleich verlangen.[2] Der Haftungsschuldner ist dabei zeitlich nachrangig in Anspruch zu nehmen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge