Rz. 4

Werden Forderungen abgetreten, die Gegenleistung für steuerpflichtige Umsätze sind, so enthält der abgetretene Betrag (Preis) außer dem Entgelt (Nettobetrag) auch die USt. Zieht der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung ein, steht dem Abtretenden auch die USt aus der Forderung und damit ggf. die notwendige Liquidität zur Steuerzahlung nicht zur Verfügung.

 

Rz. 5

Zivilrechtlich ist der Abtretungsempfänger i. d. R. nicht verpflichtet, den Anteil an USt am eingezogenen Betrag an den Abtretenden weiterzureichen oder für diesen an das Finanzamt zu zahlen.[1] Gerade in den Fällen der Abtretung ist der Abtretende häufig in einer wirtschaftlichen Lage, die eine Zahlung der USt aus anderen Mitteln ausschließt. Entsprechendes gilt für die Verpfändung oder Pfändung der Forderung. Bei der Sicherungsabtretung wird diese wirtschaftliche Situation des Abtretenden besonders deutlich. Wird die zur Sicherheit abgetretene Forderung durch Einzug genutzt, ist die wirtschaftliche Lage des Abtretenden regelmäßig schlecht. Meist wird der Fiskus nur über die Haftung nach § 13c UStG an die USt kommen. Der eigentliche durch den Liquiditätszufluss bereicherte Abtretungsempfänger wird mangels Leistungsaustausches aber nicht zum Steuerschuldner. Dem abtretenden Steuerschuldner mangelt es i. d. R. an der für die Steuertilgung erforderlichen Liquidität, weil der Liquiditätszufluss bei Abtretungsempfänger und nicht beim Abtretenden erfolgt.

 

Rz. 6

Der Abtretungsempfänger erhält dagegen beim Einzug der an ihn abgetretenen Forderung auch die im Preis enthaltenen Umsatzsteuerbeträge. Zivilrechtlich ist die USt ein unselbstständiger Teil des abgetretenen Forderungsbetrags.[2] Rechnerisch ist dieser nur durch die Höhe des Steuersatzes als USt-Anteil am Preis darstellbar. Ohne die Haftungsregelung würde der Fiskus den Ausgleich für diese Verlagerung des Einzugs der USt durch die Abtretung nicht erhalten. Denn ohne die Haftungsregelung von § 13c UStG würden sich ansonsten auch zahlreiche Missbrauchsmöglichkeiten ergeben, etwa durch die Abtretung von (Brutto-)Zahlungsansprüchen eines die Umsatzsteuer nicht abführenden Unternehmers an einen anderen Unternehmer, der aber selbst nicht der Steuerschuldner ist. Da aber die USt wegen ihres Charakters als indirekte Steuer vom Steuerpflichtigen nur für den Fiskus vereinnahmt wird, der leistende Unternehmer also in einem bestimmten Sinne "Steuereinnehmer" für den Fiskus ist, darf die Verlagerung ihrer Einnahme innerhalb des abgetretenen Preisbetrags auf den Abtretungsempfänger nicht zulasten des Fiskus gehen. Aus diesem Grund ist die gesamtschuldnerische Haftung des Abtretungsempfängers als Korrektur eingeführt worden, um sowohl die möglichen Missbrauchsfälle als auch das tatsächliche Verlagern der Umsatzsteuer auf Dritte, die nicht selbst Steuerpflichtige sind, zu vermeiden.

 

Rz. 7

Da § 13c UStG danach vor allem aus Gründen der Missbrauchsvermeidung nur dieser Korrektur der Verschiebung des liquiditätsmäßigen Empfangs der Umsatzsteuer auf einen anderen als den leistenden Unternehmer dient, kann die Haftung nur dann und insoweit eintreten, als USt ausfallen könnte, also im abgetretenen Abtretungsbetrag USt enthalten sind (Rz. 21). Das ist nur bei Forderungen der Fall, die Gegenleistung für den stpfl. Umsatz eines Unternehmers sind (Rz. 21). Weiter ist Voraussetzung, dass die Forderung vom Abtretungsempfänger vereinnahmt worden ist (Rz. 37), dass der Abtretende Steuerschuldner ist (Rz. 21), die USt fällig ist und dass die USt noch nicht vom abtretenden Steuerschuldner oder einer anderen Person[3] gezahlt worden ist (Rz. 33, Rz. 34). Bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen und den dabei erforderlichen Auslegungen sind Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen. Für die Haftung ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass der Abtretende die USt in einer Rechnung offen ausgewiesen hat oder überhaupt die USt als Teil des Preises kenntlich gemacht hat, weil dies für die Erfüllung des Steuertatbestands durch den leistenden Unternehmer gesetzlich nicht vorausgesetzt wird.

 

Rz. 8

Sinn und Zweck der Vorschrift haben auch die gesamtschuldnerische Ausgestaltung der Haftung bestimmt. Einen Ermessensspielraum für die Inanspruchnahme kennt die Vorschrift im Gegensatz zu § 191 AO nicht (Rz. 54, Rz. 55). Auch ist für einen Vorrang der Inanspruchnahme des Steuerschuldners[4] kein Grund gegeben. Da unter den Haftungsvoraussetzungen der Vorschrift der Haftende die USt vereinnahmt hat, kann seine Inanspruchnahme nicht gegenüber derjenigen des Steuerschuldners zurücktreten, der den Betrag nicht vereinnahmt.

[1] Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13c UStG Rz. 2.
[2] BFH v. 20. 3.2013, XI R11/12, BFH/NV 2013, 1361, UR 2013, 910.
[3] Z. B. nach § 48 AO.

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