Rz. 52

Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens dann zulässig, wenn alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da neben der Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger auch die Nichtentrichtung der Steuerschuld bei Fälligkeit zu diesen Voraussetzungen gehört, kann erst nach dem Feststehen der Nichtentrichtung der Haftungsbescheid ergehen. Nach Abschn. 13c.1 Abs. 31 UStAE soll dabei auch die Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO zu beachten sein, sodass erst nach Ablauf dieser Schonfrist ein Haftungsbescheid erteilt werden darf. Der Haftungsschuldner kann auch nach Ergehen eines Umsatzsteuer-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden[1], wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bezüglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vorliegen; die Höhe der Haftung bestimmt sich dann aber unter Berücksichtigung der im Jahresbescheid festgesetzten Steuerschuld.[2]

[1] Zur Haftung auf der Grundlage der Umsatzsteuer-Vorauszahlung BFH v. 21.11.2013, V R 21/12, BFH/NV 2014, 646.

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