Rz. 82
Durch Gesetz v. 8.4.2010[1] wurde mWv 1.7.2010 das Reverse-Charge-Verfahren auf die Übertragung von Treibhausgas-Emissionsrechten ausgedehnt (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG). Durch Gesetz v. 21.7.2011[2] wurde § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG mWv 28.7.2011 den geänderten Rechtsgrundlagen für den Emissionshandel angepasst. Durch Gesetz vom 12.12.2019[3] wurde mWv 1.1.2020 die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten erweitert. Durch Art. 12 Nr. 6 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) v. 24.10.2022[4] wurde das Reverse-Charge-Verfahren in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG mWv 1.1.2023 um die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) v. 12.12.2019[5] erweitert.
Danach schuldet der (unternehmerische, Rz. 162) Leistungsempfänger die Steuer bei der Übertragung von
- Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes v. 21.7.2011[6],
- Emissionsreduktionseinheiten i. S.v. § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismus-Gesetzes v. 22.9.2005[7],
- zertifizierten Emissionsreduktionen i. S.v. § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismus-Gesetzes v. 22.9.2005[8],
- Gas- und Elektrizitätszertifikaten. Zu den Elektrizitätszertifikaten gehören insbesondere Herkunftsnachweise nach § 79 Erneuerbare-Energien-Gesetz und Regionalnachweise nach § 79a Erneuerbare-Energien-Gesetz[9],
- Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) v. 12.12.2019[10].
Rz. 83
Voraussetzung ist, dass es sich jeweils um eine in Deutschland steuerpflichtige Leistung handelt (Leistungsort gem. § 3a Abs. 2 UStG im Inland). Aber auch bei Ansässigkeit von Leistendem und Leistungsempfänger im Inland verlagert sich die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer auch beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen.[11]
Rz. 84
Hintergrund der Regelung ist die Verhinderung des sog. Umsatzsteuer-Karussellbetrugs bei Umsätzen mit Emissionsrechten und -zertifikaten sowie die Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit solchen Rechten und Zertifikaten. Deutschland setzt damit das in Art. 199a Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL vorgesehene Wahlrecht der EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht um.
Rz. 84a
Die ab 1.1.2020 geltende Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens stützt sich auf Art. 199a Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL. Die ab 1.1.2023 geltende Erweiterung beruht auf der Ermächtigung durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1778 des Rates v. 5.10.2021. Dieser bis 31.12.2024 befristeten Ermächtigung bedurfte es, da Art. 199 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL auf Zertifikate beschränkt ist, die nach dem EU-Emissionshandelssystem gehandelt werden. Durch die Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates v. 3.6.2022[12] wurde der Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei den unter Art. 199a Abs. 1 MwStSystRL fallenden Umsätzen bis 31.12.2026 verlängert.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen