Rz. 59

MWv 1.4.2004[1] wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG a. F. (jetzt Abs. 2 Nr. 4) auf bestimmte Bauleistungen ausgedehnt. Voraussetzung war, dass der Leistungsempfänger selbst derartige Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG a. F.). Von der Regelung betroffen sind damit hauptsächlich Subunternehmerverhältnisse, bei denen der Generalunternehmer nunmehr die für die Leistung des Subunternehmers geschuldete USt zu entrichten hat. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung vor allem Bauhandwerker entlasten, da viele Kleinbetriebe darunter zu leiden hatten, dass sie USt ans FA zahlen mussten, bevor ihr Kunde (Auftraggeber) die Rechnung beglichen hatte. Ab 1.4.2004 muss der Auftragnehmer nicht mehr in Vorlage treten, da die USt-Schuld nunmehr den Auftraggeber trifft.

 

Rz. 60

Nachdem der BFH den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen insoweit eingeschränkt hatte, als die Umkehr der Steuerschuldnerschaft davon abhängig sein sollte, dass der Leistungsempfänger die empfangene Leistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet[2], wurde durch die Neufassung des § 13b Abs. 5 S. 2 UStG der BFH-Rechtsprechung mWv 1.10.2014 der Boden entzogen (Rz. 19, 151). Nunmehr ist die Steuerschuldnerschaft des Empfängers einer Bauleistung davon abhängig, dass er selbst nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt.

 

Rz. 61

Im Fall eines ausländischen leistenden Unternehmers löst § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 2 UStG das Konkurrenzproblem zwischen § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG und § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG dahingehend, dass der Übergang der Steuerschuldnerschaft ausschließlich nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen ist. Folglich ist in einem solchen Fall nicht zu differenzieren, ob es sich um Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG handelt oder nicht bzw. ob der Leistungsempfänger seinerseits Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG nachhaltig erbringt oder nicht (Rz. 45).

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