Rz. 135

In Abschn. 13b.7a Abs. 1 UStAE hat die Verwaltung die unter die Anlage 4 des UStG fallenden Gegenstände detailliert aufgeführt und Abgrenzungen zu den unter § 13b Abs. 2 UStG fallenden Gegenständen vorgenommen.

 

Rz. 136

Abfälle und Schrott aus den genannten Gegenständen fallen unter § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anlage 3; Rz. 87).

 

Rz. 137

Anlage 4 i. d. v. 1.10.2014 bis 31.12.2014 gültigen Fassung enthielt noch Gold und Selen sowie Fertigprodukte wie Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder, Folien und andere flachgewalzte Erzeugnisse. Abgesehen davon, dass diese Produkte in der Praxis häufig an Endverbraucher geliefert werden, ist unionsrechtlich gem. Art. 199a Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL das Reverse-Charge-Verfahren nur bei Lieferung von Rohmetallen, Metallhalberzeugnissen oder Edelmetallen zulässig.

 

Rz. 138

Bei Zweifeln, ob ein Gegenstand unter die Anlage 4 fällt, können der Lieferer, der Abnehmer und auch das FA eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) mit dem Vordruckmuster 0310 beim zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung einholen. Die Ausführungen in Rz. 88 gelten entsprechend (Abschn. 13b.7a Abs. 1 S. 2 UStAE).

 

Rz. 139

In der Praxis dürfte der Einholung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft keine allzu große Bedeutung zukommen, da auch in den Fällen des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG die Möglichkeit besteht, von der Vereinfachungsregel nach § 13b Abs. 5 S. 8 UStG Gebrauch zu machen. Haben die Parteien Zweifel, ob ein Liefergegenstand unter § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG fällt, so können sie danach einvernehmlich das Reverse-Charge-Verfahren anwenden, vorausgesetzt, der Umsatz wird vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert, sodass kein Steuerausfall entsteht.

 

Rz. 140

Werden Gegenstände geliefert, die nur teilweise unter die Anlage 4 fallen, ergeben sich unterschiedliche Steuerschuldner, was bei der Rechnungsstellung zu beachten ist. Eine Abrechnung in verschiedenen Rechnungen ist jedoch nicht erforderlich (Abschn. 13b.7a Abs. 1 S. 3 i. V. m. Abschn. 13b.4 Abs. 2 S. 1 u. 2 UStAE; Rz. 89).

 

Rz. 141

Werden Mischungen und Warenzusammensetzungen geliefert, die sowohl aus in der Anlage 4 bezeichneten als auch aus dort nicht genannten Gegenständen bestehen, muss grundsätzlich eine getrennte Beurteilung der Bestandteile vorgenommen werden. Soweit dies nicht möglich ist, unterliegt die gesamte Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren, wenn die unter die Anlage 4 fallenden Stoffe oder Bestandteile den gelieferten Waren ihren wesentlichen Charakter verleihen (Abschn. 13b.7a Abs. 1 S. 3 i. V. m. Abschn. 13b.4 Abs. 3 S. 1 u. 2 UStAE; Rz. 90).

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