Rz. 87

Nur die in der Anlage 3 des UStG aufgenommenen Abfallstoffe fallen unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. Eine Erweiterung des Katalogs auf andere Abfallstoffe ist nur durch gesetzliche Regelung möglich. Für die Abgrenzung der Gegenstände ist die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis[1] mit dem darin enthaltenen Abfallverzeichnis (sog. Abfallschlüsselkatalog) unmaßgeblich.

In Abschn. 13b.4 Abs. 1 UStAE hat die Verwaltung die unter der Anlage 3 des UStG fallenden Gegenstände detailliert aufgeführt und Abgrenzungen zu unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 und 11 UStG fallenden Gegenständen vorgenommen.[2]

 

Rz. 88

Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 fällt, haben der Lieferer, der Abnehmer und auch das FA die Möglichkeit, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. Diese muss mit dem Vordruckmuster 0310 beim zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.

Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für die Erteilung von uvZTA steht auf den Internetseiten der Zollabteilung des BMF (http://www.zoll.de) unter der Rubrik Formulare und Merkblätter zum Ausfüllen und Herunterladen bereit.[3]

Da die Zolltarifauskunft unverbindlich ist, empfiehlt es sich, sie vom zuständigen FA bestätigen zu lassen. Die Zolltarifauskunft ist grundsätzlich gebührenfrei, es sei denn, eine Warenuntersuchung ist erforderlich.

In der Praxis dürfte der Einholung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft keine allzu große Bedeutung zukommen, da auch in den Fällen des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG die Möglichkeit besteht, von der Vereinfachungsregel nach § 13b Abs. 5 S. 8 UStG (Rz. 171ff.) Gebrauch zu machen. Haben die Parteien Zweifel, ob ein Liefergegenstand unter § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fällt, so können sie danach einvernehmlich das Reverse-Charge-Verfahren anwenden, vorausgesetzt, der Umsatz wird vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert, sodass kein Steuerausfall entsteht.

 

Rz. 89

Werden sowohl Gegenstände geliefert, die unter die Anlage 3 fallen (z. B. Schlackensand), als auch Gegenstände, die nicht unter die Anlage 3 fallen (z. B. Schlackenzement), ergeben sich unterschiedliche Steuerschuldner, was bei der Rechnungsstellung zu beachten ist (Bsp. 1 in Abschn. 13b.4 Abs. 2 UStAE). Eine Abrechnung in verschiedenen Rechnungen ist jedoch nicht erforderlich.

 

Rz. 90

Werden Mischungen und Warenzusammensetzungen geliefert, die sowohl aus in der Anlage 3 bezeichneten als auch dort nicht genannten Gegenständen bestehen, muss grundsätzlich eine getrennte Beurteilung der Bestandteile vorgenommen werden. Soweit dies nicht möglich ist, unterliegt die gesamte Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren, wenn die unter die Anlage 3 zum UStG fallenden Stoffe oder Bestandteile den gelieferten Waren ihren wesentlichen Charakter verleihen. Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkesseln und Fahrzeugwracks geht die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, selbst wenn es für diese Gegenstände eine eigene Zolltarifposition gibt.[4]

Die Lieferung unbrauchbar gewordener landwirtschaftlicher Geräte unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (Abschn. 24.2 Abs. 6 UStAE); somit findet § 13b Abs. 2 Nr. 7 keine Anwendung (Abschn. 13b.4 Abs. 3 S. 4 UStAE).

[1] Abfallverzeichnisverordnung – AVV – v. 10.12.2001, BGBl 2001, 3379.
[2] OFD Karlsruhe v. 25.9.2012, S 7279/3.

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