Rz. 103
Durch Gesetz v. 8.12.2010[1] wurde mWv 1.1.2011[2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf steuerpflichtige Lieferungen von Gold bestimmter Güte erweitert. Bei diesen Goldlieferungen ist der Abnehmer dann Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 2. Hs. UStG; Rz. 162). Er muss nicht selbst Goldlieferungen ausführen. § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG beruht auf Art. 66 Abs. 1 Buchst. a und c sowie auf Art. 198 Abs. 2 MwStSystRL. Unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fallen nur Lieferungen der dort bezeichneten Goldwaren. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Gold (z. B. das Einschmelzen von Goldschmuck oder sonstige Leistungen von Scheideanstalten) fallen nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren. Zweck der Regelung ist die Vermeidung von Steuerausfällen.
Rz. 104
Durch Gesetz v. 25.7.2014[3] wurde mWv 1.10.2014 klargestellt, dass die Steuerschuldverlagerung nicht eintritt, wenn der Lieferer § 25a UStG anwendet (§ 13b Abs. 5 S. 9 UStG a. F., jetzt Abs. 5 S. 10; Rz. 19).
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