Rz. 85
Durch Gesetz v. 8.12.2010[1] wurde mWv 1.1.2011[2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf "Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände" erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG). Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Industrieschrott, Altmetalle und andere Abfallstoffe. Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger tritt nur dann ein, wenn er ein Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 2. Hs. UStG; Rz. 162). Ziel der Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens war die Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen.[3] Die Regelung entspricht Art. 199 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 MwStSystRL. Die in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände sind Anhang VI MwStSystRL entnommen und werden zolltariflich abgegrenzt.
Rz. 86
Durch Gesetz v. 25.7.2014[4] wurde mWv 1.10.2014 klargestellt, dass die Vorschrift nicht gilt, wenn der Lieferer § 25a UStG anwendet (§ 13b Abs. 5 S. 9 UStG a. F., jetzt Abs. 5 S. 10; Rz. 19).
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