2.1 Nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG)

 

Rz. 31

Nach § 13b Abs. 1 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] entsteht die Steuer für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Rz. 186) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt (d. h. in vollem Umfang bewirkt) worden sind. Hintergrund dieser mWv 1.7.2010 eingeführten Regelung ist der am 1.1.2010 in Kraft getretene Art. 262 MwStSystRL, der die Pflicht zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen auf B2B-Dienstleistungen erweitert, die nach Art. 44 MwStSystRL in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind und für die der Leistungsempfänger die Steuer gem. Art. 196 MwStSystRL schuldet (§ 18a Abs. 2 UStG). Um das Ziel einer effektiveren Kontrolle des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu erreichen, bedarf es eines EU-einheitlichen Entstehungszeitpunkts der Steuer für diese Umsätze. Dieser Zeitpunkt ist EU-einheitlich ab 1.1.2010 der Zeitpunkt, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist (Art. 66 Unterabs. 2 MwStSystRL). Diese Regelung ist nicht sehr praxistauglich, da vor Rechnungsstellung häufig die genaue Bemessungsgrundlage noch nicht bekannt ist. Hier muss dem Leistungsempfänger eine Schätzung anhand eines Angebots oder Vertrags erlaubt sein.

 

Rz. 32

Da die Regelung in § 13b Abs. 1 UStG erst für Umsätze gilt, die nach dem 30.6.2010 bewirkt werden, verhielt sich Deutschland v. 1.1.2010 bis 30.6.2010 nicht richtlinienkonform. Ein Unternehmer, der für sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, die in der Zeit v. 1.1.2010 bis 30.6.2010 von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführt wurden, die Steuer als Leistungsempfänger schuldete, musste folglich die Steuer gem. § 13b Abs. 1 UStG a. F. erst für den Voranmeldungszeitraum anmelden, in dem ihm die Rechnung erteilt worden war, bzw. spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, der auf den Monat der Leistungserbringung folgte.

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.

2.2 Bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 13b Abs. 2 UStG)

 

Rz. 33

Nach § 13b Abs. 2 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] entsteht die (vom Leistungsempfänger nach Abs. 5 geschuldete) Steuer bei bestimmten in Abs. 2 aufgeführten Umsätzen regelmäßig mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die sonstigen Leistungen, die in Abs. 1 genannt sind. Umsätze nach Abs. 2 Nr. 4, 6 und 8, die von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern ausgeführt werden, fallen also unter die Entstehensregelung des Abs. 1. Die Vorschrift ist auf nach dem 30.6.2010 bewirkte Umsätze anzuwenden. Die Regelung entspricht Art. 66 Unterabs. 1 MwStSystRL.

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.

2.3 Dauerleistungen (§ 13b Abs. 3 UStG)

 

Rz. 34

Nach § 13b Abs. 3 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] entsteht die (vom Leistungsempfänger nach Abs. 5 geschuldete) Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, abweichend von § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahrs, in dem die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Die Vorschrift ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2010 ausgeführt werden. Die Regelung setzt Art. 64 Abs. 2 MwStSystRL in nationales Recht um. In der Zeit v. 1.1.2010 bis 30.6.2010 entsprach das nationale Recht allerdings nicht dem Gemeinschaftsrecht, das bereits ab 1.1.2010 anzuwenden gewesen wäre.

 

Rz. 35

Nach bis zum 30.6.2010 geltendem Recht konnten Dauerleistungen grundsätzlich erst dann besteuert werden, wenn die Leistung insgesamt erbracht worden war. Soweit eine Abrechnung nach festen Zeiträumen (z. B. monatlich, vierteljährlich, jährlich, Ablauf von 3 Jahren) festgelegt war, erfolgte die Besteuerung mit Ablauf dieses Zeitraums. Um in derartigen Fällen eine Besteuerung sicherzustellen, sieht § 13b Abs. 3 UStG vor, dass bei Dauerleistungen zumindest eine jährliche Besteuerung zu erfolgen hat, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nach Abs. 5 Steuerschuldner ist. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das vereinbarte Entgelt dabei zeitanteilig aufzuteilen. Steht das zu zahlende Entgelt erst am Ende der Vertragslaufzeit fest, hat bei jährlicher Besteuerung eine Schätzung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen.

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.

2.4 Teilleistungen, Anzahlungen usw. (§ 13b Abs. 4 UStG)

 

Rz. 36

Gem. § 13b Abs. 4 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] gelten die in Abs. 1 bis 3 geregelten Grundsätze zum Steuerentstehungszeitpunkt bei Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger entsprechend auch für Teilleistungen (§ 13b Abs. 4 S. 1 UStG). Lediglich in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Leistungsausführung vereinnahmt wurde (Vorauszahlungen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge