Rz. 196

Die Bemessungsgrundlage in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ergibt sich aus dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Entgelt. Daraus, dass der Leistende die USt nicht gesondert ausweisen darf (§ 14a Abs. 5 S. 2 UStG), muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den in Rechnung gestellten Betrag als Nettobetrag verstanden wissen will, von dem der Leistungsempfänger die USt zu berechnen hat.[1] Anders als in den Fällen, in denen der leistende Unternehmer die USt schuldet, kann nach Verwaltungsauffassung hier nicht davon ausgegangen werden, dass im Zweifel die zivilrechtliche Preisvereinbarung die USt enthält.[2] Bei tauschähnlichen Umsätzen mit oder ohne Baraufgabe ist § 10 Abs. 2 S. 2 und 3 UStG anzuwenden. Außerdem ist bei Leistungen eines im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu beachten. Schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG und ist er eine dem leistenden ausländischen Unternehmer nahe stehende Person, hat er die Bemessungsgrundlage für den Umsatz nach § 10 Abs. 5 UStG zu ermitteln.[3]

 

Rz. 197

Im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Meistgebot der Berechnung als Nettobetrag zugrunde zu legen.[4] Das Meistgebot fließt also ungeschmälert an den Grundpfandgläubiger.

 

Rz. 198

Eine Abzugsteuer nach § 50a EStG mindert nicht die Bemessungsgrundlage.[5] Zu den Auswirkungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf den Steuerabzug nach § 50a EStG vgl. Kahl[6] und Lüdicke.[7]

 

Rz. 199

Bei nach Option stpfl. Grundstücksveräußerungen erhöht die vom Erwerber übernommene GrESt nicht die Bemessungsgrundlage für den Grundstücksumsatz.[8] Bei bis zum 30.9.2007 abgeschlossenen Kaufverträgen, für die nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG a. F. der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, kann sich der Erwerber nach Verwaltungsauffassung auf die bisherige Regelung berufen, nach der die Hälfte der vom Erwerber übernommenen GrESt zum Entgelt gehörte.[9]

 

Rz. 200

Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.[10] Ändert sich die Bemessungsgrundlage, gilt § 17 Abs. 1 S. 1 bis 4 UStG in den Fällen des § 13b UStG sinngemäß.[11]

 

Rz. 200a

Die in § 13b Abs. 1 und 2 UStG – abweichend von § 13 UStG – geregelten besonderen Entstehungszeitpunkte sind nicht für die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes maßgebend. § 13b UStG definiert keine "Umsätze", sodass im Falle einer Steuersatzänderung, dem § 27 Abs. 1 S. 1 UStG entsprechend, für die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes auf die Ausführung des Umsatzes durch den leistenden Unternehmer – unabhängig von den besonderen Steuerentstehungszeitpunkten – abgestellt werden muss.

 

Rz. 201

Wird über den Umsatz in fremder Währung abgerechnet, so hat der Leistungsempfänger das (Netto-)Entgelt in Euro umzurechnen. Dabei ist nach § 16 Abs. 6 UStG zu verfahren.[12]

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