Rz. 221

Hat der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b Abs. 5 UStG), muss er im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem für Ausländer zentral zuständigen FA nur dann USt-Voranmeldungen abgeben, wenn

  • er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer nach § 13b UStG schuldet,
  • er eine Steuer nach § 14c UStG schuldet oder
  • ihn das FA hierzu besonders auffordert (insbesondere bei Zweifeln, ob tatsächlich nur Umsätze vorlagen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet).

Stellt sich heraus, dass der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht schuldet, ist eine Besteuerung des Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durchzuführen.[1]

 

Rz. 222

Bei der Besteuerung des im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG sind die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, nicht zu berücksichtigen. Ferner bleiben die Vorsteuerbeträge unberücksichtigt, die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) vergütet wurden. Die danach verbleibenden Vorsteuerbeträge sind ggf. durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege nachzuweisen. Abschn. 15.11 Abs. 1 UStAE gilt sinngemäß. Das FA hat die vorgelegten Rechnungen und Einfuhrbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu entwerten und dem Unternehmer zurückzusenden.[2]

 

Rz. 223

Hat der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum oder im Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und kommt deshalb das allgemeine Besteuerungsverfahren nach § 16 oder § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht zur Anwendung, können die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge unter den weiteren Voraussetzungen nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren[3] vergütet werden.[4]

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