Rz. 32

Die Regelung wurde notwendig durch die Einführung des § 18k UStG und ist ebenso Teil des Digitalpaktes Teil 2.[1] Sie tritt mit Wirkung vom 1.7.2021 in Kraft[2] und beinhaltet zwei Konstellationen:

  • Der Unternehmer, der am IOSS-Verfahren teilnimmt, egal ob als Leistender oder als Leistungsempfänger, wird selbst zum alleinigen Steuerschuldner.
  • Der Unternehmer, der am IOSS-Verfahren teilnimmt, egal ob als Leistender oder als Leistungsempfänger, kann bzw. muss einen Vertreter bestellen, der neben ihm zum Steuerschuldner wird.
 

Rz. 33

Das Verfahren nach § 18k UStG richtet sich grundsätzlich an alle Unternehmer, die im Inland, im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Drittland ansässig sind.[3] Bei Ansässigkeit im Drittlandsgebiet muss weiterhin unterschieden werden, ob die EU mit dem Drittstaat nach Maßgabe von Art. 369m Abs. 3 MwStDVO ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat. In diesen Fällen und in Fällen der Ansässigkeit im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet kann der Unternehmer einen Vertreter bestellen.[4]

Unternehmer aus anderen Drittstaaten bzw. mit aus diesen anderen Drittstaaten eingeführten Gegenständen müssen das Verfahren gem. § 18k Abs. 1 S. 3 UStG über einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter in Anspruch nehmen.

 

Rz. 34

Der Vertreter muss vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k Abs. 1 S. 2 UStG angezeigt werden. Damit wird der Vertreter neben dem Unternehmer zum Steuerschuldner und beide werden zum Gesamtschuldner (vgl. § 44 AO). Die Finanzbehörde kann in dieser Konstellation in einem zusammengefassten Bescheid gegenüber allen Gesamtschuldnern Steuern festsetzen (vgl. § 155 Abs. 3 AO).

§ 13a Abs. 1 Nr. 7 S. 2 UStG regelt, dass der Vertreter kraft Gesetzes auch gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer ist. Er ist dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nach § 18k UStG und in einem eventuell anschließenden Einspruchsverfahren für den Unternehmer bestimmt sind. Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist wie in den Fällen des § 183 Abs. 1 S. 5 AO darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen beide erfolgt. Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann allerdings nur nach Beendigung des der Vertretung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses und dann auch nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein solcher Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde zudem erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist.

[1] VO (EU) 2017/2454 v. 5.12.2017, ABL. 2017 L 348; RL (EU) 2017/2455 v. 5.12.2017, ABL. 2017 L 348, 7; RL (EU) 2019/1995 v. 21.11.2019, ABL. 2017 L 310, 1; DVO (EU) v. 21.11.2019, ABL. 2019 L 313, 14.
[2] JStG 2020 v. 230.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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