Rz. 122b

Die Regelung wurde notwendig durch die Einführung des § 18j UStG und ist ebenso Teil des Digitalpaktes Teil 2.[1] Sie tritt mit Wirkung vom 1.7.2021 in Kraft.[2]

Nach § 16 Abs. 1d S. 1 UStG i. V. m. § 18j UStG haben Unternehmer, die Lieferungen nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG innerhalb eines Mitgliedstaates (Beginn und Ende der Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat), innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 S. 2 und 3 UStG oder am Ort des Verbrauchs ausgeführte Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erbringen, und vom besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG Gebrauch machen, vierteljährliche Erklärungen zu übermitteln. Weil es für diese Umsätze keine Voranmeldungszeiträume gibt und § 16 Abs. 1d S. 1 UStG das Kalendervierteljahr als Besteuerungszeitraum definiert, wird hieran anknüpfend in dem neuen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g UStG der Steuerentstehungszeitpunkt mit Ausführung der Leistung bestimmt.[3] In den Fällen des § 3 Abs. 3a S. 1 UStG gilt jedoch § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i UStG vorrangig.

[1] VO (EU) 2017/2454 v. 5.12.2017, ABL. 2017 L 348; RL (EU) 2017/2455 v. 5.12.2017, ABL. 2017 L 348, 7; RL (EU) 2019/1995 v. 21.11.2019, ABL. 2017 L 310, 1; DVO (EU) v. 21.11.2019, ABL. 2019 L 313, 14.
[2] JStG 2020 v. 230.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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