Rz. 158

Für die EUSt gilt hinsichtlich des Entstehens der Steuer § 21 Abs. 2 UStG, der wiederum auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Zölle verweist. Dadurch wird erreicht, dass die EUSt in dem Zeitpunkt entsteht, der für die Entstehung der Zollschuld maßgebend ist.[1] Das entspricht der Regelung in Art. 70 u. 71 MwStSystRL. Die Entstehung der Zollschuld ist in den verschiedenen Zollverfahren unterschiedlich geregelt, sodass auch der Zeitpunkt des Entstehens der EUSt unterschiedlich ist. Es kommt also darauf an, zu welchem Zollverfahren die Ware abgefertigt ist.

 

Rz. 159

Seit 1.1.1994 sind die Entstehungstatbestände der Zollschuld in den Art. 201 bis 216 ZK und Art. 859 bis 867a der ZK-DVO geregelt. Soweit danach eine Zollschuld entstehen kann, entsteht grundsätzlich auch eine EUSt-Schuld gem. § 21 Abs. 2 S. 1 UStG.[2] Vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zu § 21 UStG.

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