Rz. 13

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG ist die EUSt eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Auch in § 15 UStG 1951 sowie in § 21 UStG 1967 war die Umsatzausgleichsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer ausgestaltet. Der Grund für die Regelung in § 21 Abs. 1 UStG liegt in der unterschiedlichen Erhebungsweise von USt und Einfuhrumsatzsteuer sowie in der Eigenart des jeweiligen Steuergegenstands.

 

Rz. 14

Die inländische USt wird auch als allgemeine Verbrauchsteuer bezeichnet, weil sie ihrem Zweck nach den Endverbrauch von Waren und die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen besteuert. Steuerrechtlich ist die USt jedoch eine Verkehrsteuer; denn sie wird aufgrund eines Verkehrsvorgangs, nämlich eines Lieferungs- und Leistungsaustauschs bzw. des Eigenverbrauchs erhoben. Nach Art. 1 MwStSystRL beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf dem Gedanken, auf Umsätze eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden.

 

Rz. 15

Das Aufkommen der USt steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Art. 106 Abs. 3 GG). Die inländische USt wird von den Ländern verwaltet, d. h. von den FÄ erhoben (Art. 108 Abs. 2 GG). Seit 1.1.1979 war an die Union ein Anteil von 1 % der USt abzuführen[1], der durch Beschluss v. 7. 5.1985[2] auf 1,4 % des Umsatzsteueraufkommens der Mitgliedsstaaten angehoben worden ist. Dieser Anteil wurde grundsätzlich in der Höhe beibehalten, aber am Bruttosozialprodukt der Mitgliedsstaaten ausgerichtet.[3]  Gemäß Beschluss 2014/335/EU Euratom v. 26.5.2014 wurde der Anteil an der Mehrwertsteuer angepasst.[4]

 

Rz. 16

Die EUSt ist ein unselbstständiger Teil der USt und selbst USt. Wie die Zölle und die übrigen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr knüpft die EUSt nicht an den Gewinn oder das Entgelt, sondern an einen tatsächlichen Vorgang, den Übergang in das inländische Wirtschaftsgebiet, an. Im Gegensatz zur EUSt sind die bei der Einfuhr als Einfuhrabgaben zu erhebenden Sonderverbrauchsteuern auch hinsichtlich ihrer inländischen Steuertatbestände Verbrauchsteuern. Dieser Unterschied der EUSt zu den übrigen Verbrauchsteuern ist jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, weil auch die USt ihrem Zweck nach als Verbrauchsteuer bezeichnet werden könnte.

 

Rz. 17

Die sachliche Zuständigkeit zur Erhebung der EUSt ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 und 108 Abs. 1 GG und § 12 FVG und § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 ZVG. Hiernach wird die EUSt von den Hauptzollämtern erhoben. Der Begriff "Hauptzollamt" schließt auch dessen Dienststellen, die Zollämter, ein (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 FVG).

 

Rz. 18

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 23 AO. Danach ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft; das ist i. d. R. das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Einfuhrzollstelle liegt oder an das die eingeführte Ware zur Abfertigung verwiesen wird. Zuständig ist aber auch das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt (§ 23 Abs. 2 AO), z. B. für die Abwicklung von besonderen Zollverfahren oder für die Überwachung und Außenprüfung. Schließlich kann auch das Hauptzollamt zuständig werden, das für die Strafsache oder Bußgeldsache zuständig ist, wenn EUSt im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet wird (§ 23 Abs. 3 AO). Weitere Zuständigkeitsvorschriften sind in den Zollvorschriften, z. B. über Zollverfahren, Zollvereinfachungen, Truppenzollrecht, enthalten.

 

Rz. 19

Seit 1.1.1993 unterliegt das Verbringen von Gegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr der EUSt. Gelangen Gegenstände bei einer entgeltlichen Lieferung an den Abnehmer aus einem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Inland, liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 1a UStG). Die Erhebung dieser Steuer ist auf die Behörden übertragen worden, die auch die inländische USt erheben, nämlich auf die FÄ. Diese Regelung hat sich angeboten, weil im gemeinsamen Binnenmarkt die Erfassung des Warenverkehrs an den Binnengrenzen durch die Zollverwaltung entfallen ist und damit auch der Grund, der zur Übertragung der Erhebung der USt bei der Einfuhr auf die Zollbehörden im Jahr 1932 geführt hat.[5]

 

Rz. 20

EUSt-Bescheide, die grundsätzlich elektronisch erteilt werden (§ 157 Abs. 1 AO), können innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist aufgehoben oder geändert werden, und zwar zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen. Auch Nachforderungen sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig (Rz. 22 und 345ff.). Die allgemeine Festsetzungsverjährungsfrist der Abgabenordnung für Verbrauchsteuern (§ 21 Abs. 1 UStG) beträgt ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO), 10 Jahre, soweit die Verbrauchsteuer hinterzogen worden ist, und 5 Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Die längere Festsetzungsfrist gilt nur für den Teil der Steuer, für den die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung gem. § 370...

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