Rz. 58

Vor dem 1.7.2020 und ab 1.1.2021 ausgeführte Werklieferungen und Werkleistungen unterliegen insgesamt der USt mit 19 % bzw. 7 %. Dagegen unterliegen derartige Leistungen insgesamt der USt mit 16 % bzw. 5 %, wenn sie im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt werden. Etwas anderes kann gelten, soweit die Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z. B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die der Unternehmer statt der einheitlichen Gesamtleistung schuldet. Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart und auch gesondert abgerechnet wird.[1]

 

Rz. 59

Praktische Bedeutung haben Teilleistungen insbesondere im Baubereich. Zu den Fragen, welche Bauleistungen in Teilleistungen aufgeteilt werden können und wie diese abzurechnen sind, hat die Verwaltung ein Merkblatt herausgegeben.[2]

Nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigte Bauherren bzw. Auftraggeber von Bauleistungen haben ein Interesse daran, dass die Bauleistungen insgesamt oder zumindest als Teilleistungen im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt werden, damit sie der USt zum abgesenkten allgemeinen Steuersatz von 16 % unterliegen. Um dies zu erreichen, bieten sich Gestaltungsmöglichkeiten an.[3]

[2] Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft – USt M 2 –, BMF v. 12.10.2009, IV B 8 – S 7270/07/10001, BStBl I 2009, 1292.
[3] Vgl. hierzu im Einzelnen Schmidt, NWB 26/2020, 1912.

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