BMF, 12.10.2009, IV B 8 - S 7270/07/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 13.7.2004, IV B 7 – S 7270 – 3/04 (BStBl 2004 I S. 628);
  BMF-Schreiben vom 20.8.2009, IV B 8 – S 7270/07/10001 (2009/0524401);
  Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22.9.2009, 35 – S 7270 – 7/54 – 45443;
  TOP 18 der Sitzung USt IV/09

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das anliegende „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft” nach dem Stand Oktober 2009 herausgegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft
 
– Stand: Oktober 2009 –
Abkürzungen
           
AO = Abgabenordnung UStR = Umsatzsteuer-Richtlinien 2008
EStG = Einkommensteuergesetz VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
           
           
UStG = Umsatzsteuergesetz VOB/A = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (Ausgabe 2006)
           
           
UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung VOB/B = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (Ausgabe 2006)
 
Inhaltsverzeichnis
     
  I Vorbemerkung
     
  II. Begriffsbestimmungen
     
    1. Werklieferungen und Werkleistungen
    2. Teilleistungen
     
  III. Entstehung der Steuer
     
    1. Sollversteuerung
      a) Werklieferungen
      b) Sonstige Leistungen
      c) Teilleistungen
     
    2. Entstehung der Steuer bei Voraus- und Abschlagszahlungen
     
  IV. Voranmeldung und Vorauszahlung der Umsatzsteuer
     
  V. Ermittlung des Entgelts
     
  VI. Auswirkung des ertragsteuerlichen Steuerabzugs bei Bauleistungen
    (§ 48 ff. EStG)
     
  VII. Ausstellung von Rechnungen und Vorsteuerabzug
     
  VIII. Berichtigungspflicht
     
  IX. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
     

USt M 2 – Merkblatt Bauwirtschaft

I. Vorbemerkung

Das Merkblatt ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Es soll Unternehmer über die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen unterrichten. In erster Linie ist es für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet (siehe Abschn. IX.).

II. Begriffsbestimmungen

1. Werklieferungen und Werkleistungen

Den in der Bauwirtschaft erbrachten Bauleistungen liegen in der Regel Werkverträge oder Werklieferungsverträge nach der VOB zu Grunde. Auch das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen Werklieferungen und Werkleistungen.

Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Unternehmer ein bestelltes Werk unter Verwendung eines oder mehrerer von ihm selbst beschaffter Hauptstoffe erstellt (§ 3 Abs. 4 UStG, Abschn. 27 Abs. 1 Satz 1 UStR). Beistellungen des Auftraggebers (z.B. Baustrom und Bauwasser, nicht dagegen die Bauwesenversicherung, vgl. Abschn. 27 Abs. 2 Satz 3 UStR) scheiden aus dem Leistungsaustausch aus.

Beispiel 1:
 
Ein Unternehmer erstellt ein schlüsselfertiges Wohnhaus für den Auftraggeber zu einem Pauschalfestpreis von 300.000 EUR brutto. Der Auftraggeber kürzt den Rechnungsbetrag um 3.000 EUR für beigestellten Baustrom und beigestelltes Bauwasser sowie um weitere 1.000 EUR für eine abgeschlossene Bauwesenversicherung.
 
Der Unternehmer hat insgesamt 297.000 EUR (als Bruttobetrag) der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nur der Baustrom und das Bauwasser (3.000 EUR) nehmen nicht am Leistungsaustausch teil.

Eine Werkleistung liegt vor, wenn für eine Leistung kein Hauptstoff verwendet wird (z.B. Aushub einer Baugrube, Erdbewegungen) oder wenn die benötigten Hauptstoffe vom Auftraggeber gestellt werden (Abschn. 27 Abs. 1 Satz 3 UStR). Die Verwendung von Nebenstoffen des Auftragnehmers hat auf die Beurteilung keinen Einfluss.

2. Teilleistungen

Wie Werklieferungen bzw. Werkleistungen werden im Umsatzsteuerrecht auch Teile einer Leistung behandelt, für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird (Teilleistungen; § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG und Abschn. 180 UStR).

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer müssen sich darüber einig sein, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespalten werden soll und kann; danach muss dann auch verfahren werden.

Der Begriff der Teilleistung ist an folgende vier Voraussetzungen geknüpft:

  1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln (wirtschaftliche Teilbarkeit),
  2. der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, abgenommen worden sein (gesonderte Abnahme); ist er Teil einer Werkleistung, muss er vollendet oder beendet worden sein,
  3. es muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind (gesonderte Vereinbarung) und
  4. das ...

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