Rz. 21

Nach dem UStG (Mehrwertsteuer) v. 29.5.1967[1] betrug der allgemeine Steuersatz bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 10 % und der ermäßigte Steuersatz 5 %. Die Höhe der Steuersätze im Vergleich zu den Steuersätzen des § 7 UStG 1951 (4 %, 3 %, 1,5 % und 1 %) war dadurch bedingt, dass die Steuer bis 31.12.1967 bei jedem Umsatz endgültig und unabhängig von den Umsätzen der Vor- und Nachstufen vom Fiskus vereinnahmt wurde, während sie sich im MwSt-System infolge der Rückgängigmachung der Besteuerung der Vorumsätze durch den Vorsteuerabzug aufkommensmäßig nur einmalig auswirkt, nämlich beim Umsatz an den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Letztverbraucher. Die umsatzsteuerliche Gesamtbelastung einer Ware oder Leistung entspricht also stets dem auf der Endstufe anzuwendenden nominellen Steuersatz (Rz. 7).

[1] BGBl I 1967, 545, BStBl I 1967, 224.

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