Rz. 2

Steuersätze sind Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Steuer. Sie werden ausgedrückt in Prozentsätzen. Durch Anwendung dieser Sätze auf die vom Gesetz jeweils bestimmte Bemessungsgrundlage errechnet sich die Steuer.

 

Rz. 3

Als Steuersätze in diesem technischen Sinne kennen das UStG und seine Nebengesetze außer den Steuersätzen des § 12 UStG eine Reihe weiterer Steuersätze. Die Steuersätze des § 12 UStG gelten nur für diejenigen Unternehmer, die den allgemeinen Vorschriften des UStG unterliegen. Diese Unternehmer bezeichnet man auch als Regelversteuerer und die Steuersätze des § 12 UStG dementsprechend als Regelsteuersätze. Die Regelsteuersätze des § 12 UStG gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die gem. § 24 Abs. 1 bis 3 UStG nach Durchschnittssätzen besteuert werden (Rz. 73f.).

 

Rz. 4

Einer Steuerberechnung anhand der Steuersätze bedarf es nur bei steuerpflichtigen Umsätzen. Vor Anwendung der Steuersätze sind also alle Umsätze auszuscheiden, die nach § 4 UStG[1] oder nach anderen Befreiungsvorschriften steuerfrei sind, z. B. nach Art. III Nr. 1 des Offshore-Steuerabkommens, nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, nach Art. 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere.

 

Rz. 5

Die Steuersätze des § 12 UStG sind anzuwenden auf die jeweils in Betracht kommende Bemessungsgrundlage der §§ 10, 11, 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 UStG. Diese ergibt sich im Einzelnen

  1. für entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG): aus § 10 Abs. 1, 2 und 5 UStG
  2. für unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG: aus § 10 Abs. 4 UStG
  3. für die Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG): aus § 11 UStG
  4. für den innergemeinschaftlichen Erwerb und das innergemeinschaftliche Verbringen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a, § 3 Abs. 1a UStG): aus § 10 Abs. 1 und 4 Nr. 1 UStG
  5. für die Fälle, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 und 5 UStG schuldet: aus § 10 Abs. 1 UStG
  6. für die Beförderung von Personen durch ausländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (einem Sonderfall der sonstigen Leistung): aus § 10 Abs. 6 UStG.

In allen diesen Fällen gehört die USt nicht zur Bemessungsgrundlage, sodass bei der Steuerberechnung stets von den sog. Nettowerten (d. h. Werten ohne Steuer) auszugehen ist. Aus diesem Grunde bezeichnet man die Steuersätze des § 12 UStG auch als Nettosteuersätze, im Gegensatz z. B. zu dem bis 31.12.1979 gültigen Sondersteuersatz des § 19 Abs. 1 UStG 1967/1973 von 4 %, der auf die Bemessungsgrundlage zuzüglich USt anzuwenden war und der deshalb einen Bruttosteuersatz darstellt. In den Fällen, in denen die Steuer ausnahmsweise aus Bruttowerten (einschließlich USt) berechnet werden muss, sind der Berechnung anstelle der nominellen Nettosteuersätze umgerechnete Bruttosteuersätze zugrunde zu legen (Rz. 68).

Bei Reiseleistungen, die der sog. Margenbesteuerung unterliegen (§ 25 UStG), ist Bemessungsgrundlage nicht das Entgelt, sondern nur der Unterschied zwischen dem Reisepreis und den Aufwendungen für Reisevorleistungen. Allerdings ist die USt aus der Differenz herauszurechnen.

Auf die Umsätze von Gebrauchtgegenständen (einschließlich gebrauchter Kfz), Kunstgegenständen und Sammlungsstücken, die der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG i. d. F. ab dem 1.1.1995) unterliegen, ist wegen der besonderen Steuersatzregelung in § 25a Abs. 5 UStG stets nur der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Auch hier ist die USt aus der Differenz herauszurechnen.

 

Rz. 6

Die Steuersätze des § 12 UStG sind in allen Fällen anzuwenden, in denen für Umsätze eines Unternehmers, der seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuert, USt zu berechnen ist. Das gilt sowohl bei der Steuerberechnung (§ 16 UStG) im Rahmen des Besteuerungsverfahrens (§ 18 UStG) als auch bei der Erteilung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (§§ 14, 14a UStG) und schließlich auch bei der Kalkulation von Preisen, in denen die USt verdeckt enthalten ist (insbesondere also bei der Preiskalkulation auf der Endstufe).

 

Rz. 7

Für die Wirkungsweise der Steuersätze gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Anwendung der Steuersätze auf die Umsätze im Unternehmerbereich, d. h. auf Umsätze an andere zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, führt zu keiner Steuerbelastung, weil der Steuerschuld des leistenden Unternehmers in gleicher Höhe der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gegenübersteht.
  2. Eine tatsächliche Umsatzsteuerbelastung der Waren (und sonstigen Leistungen) tritt erst auf der Endstufe ein, d. h. bei Umsätzen an Leistungsempfänger, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dazu gehören

    • die Nichtunternehmer (z. B. Privatpersonen, der Hoheitsbereich der öffentlichen Hand und der ideelle Bereich von Vereinen),
    • die Unternehmer, die steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8ff. UStG ausführen,
    • die Kleinunternehmer, deren geschuldete USt nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.

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