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Wenn in Seebädern von dem Kurbetrieb neben einer Kurtaxe besondere Strandbenutzungsgebühren erhoben werden, welche die Benutzung eines konzessionierten Badestrands erlauben, handelt es sich ebenfalls um einen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG steuerermäßigten Umsatz. Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schwimmbads geht nicht dadurch verloren, dass die Schwimm- und Bademöglichkeiten in ein räumlich wie sachlich ausgedehntes Erholungs- und Freizeitangebot – wie Sonnenbaden, Spazieren gehen, Wattwandern usw. – eingebettet sind.[1]

[1] Schleswig-Holsteinisches FG v. 19.12.1984, IV 61/83, EFG 1985, 419.

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