Durch Art. 36 Nr. 3 Buchst. a des 2. Haushaltsstrukturgesetzes v. 22.12.1981[1] war § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1980 mWv 1.1.1982[2] gestrichen worden. Im Zusammenhang damit war auch § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG 1980 mit Wirkung v. 1.1.1982 neu gefasst und § 12 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a UStG 1980 gestrichen worden.[3]  Die Streichung beseitigte die Steuerermäßigung für die Umsätze der Angehörigen der freien Berufe aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und für die ihrer Art nach freiberuflichen Umsätze anderer Unternehmer. Diese Umsätze unterliegen — abgesehen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für Heilbehandlungsleistungen, im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden — seit 1.1.1982 dem allgemeinen Steuersatz.

[1] BGBl I 1981, 1523, BStBl I 1982, 235.
[2] Art. 41 Abs. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes.
[3] Art. 36 Nr. 3 Buchst. b, Art. 41 Abs. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes.

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